Referenzzinssatz für Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen

Das Oberlandesgericht Dresden hat im Musterfeststellungsverfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse entschieden, dass die Sparkasse die Zinsanpassung für Prämiensparverträge, die nicht über eine wirksame Regelung zur Anpassung des variablen Zinses verfügen, auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit acht- bis 15-jähriger Restlaufzeit vornehmen muss.

Streit um Zinsberechnung in Prämiensparverträgen

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Ostsächsische Sparkasse ging es um die Frage, wie variable Zinsreihen in Prämiensparverträgen für den Verbraucher transparent angepasst werden. Vertragliche Regelungen, die allein auf Aushänge in den Kassenräumen verweisen, sind nicht wirksam. Die Verbraucherzentrale hat die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Ostsächsischen Sparkasse begehrt, die diese bziehungsweise ihre Rechtsvorgängerinnen ab 1993 bis Juni 2010 angeboten hatten.

Zinsberechnung muss sich an Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren

Das OLG hat im Wege ergänzender Vertragsauslegung festgestellt, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit acht- bis 15-jähriger Restlaufzeit ("Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte") vorzunehmen sei. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Abstandes zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz monatlich zu erfolgen.

Verbraucheransprüche entstehen mit Beendigung des Prämiensparvertrags

Der vertragliche Anspruch von Verbrauchern hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen entstehe frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages, so das OLG weiter.

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2023.