OLG Dresden: Rechtswidrig vereinnahmte Kundengelder müssen unaufgefordert zurückgezahlt werden

Unternehmen, die  rechtswidrig Kundengelder eingezogen haben, müssen diese künftig unaufgefordert wieder auszahlen. Dies hat laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen vom 11.04.2018 das Oberlandesgericht Dresden am 10.04.2018 im Fall rechtswidrig abgebuchter "Pfändungsgebühren" durch die Dresdner Volksbank Raiffeisenbank entschieden (Az.: 14 U 82/16).

Bank wollte rechtswidrig abgebuchte "Pfändungsgebühren" nicht unaufgefordert zurückzahlen

Der Entscheidung lag laut VZ folgender Fall zugrunde: Die Dresdner Volksbank Raiffeisenbank buchte in der Vergangenheit vom Konto ihrer Kunden eine "Pfändungsgebühr" ab, wenn dort Pfändungen eingingen. Eine solche Gebühr sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber unzulässig gewesen, so die VZ. Die Bank habe nach einer Abmahnung versprochen, dies künftig zu unterlassen. Sie habe sich aber geweigert, die vereinnahmten Gelder von sich aus ohne Weiteres zurückzuzahlen. Dies müssten die betroffenen Verbraucher schon jeweils verlangen, so die Bank. Auch eine Information der Kunden habe das Institut abgelehnt.

VZ: Urteil schließt wichtige Lücke

Laut VZ schließt das Urteil eine wichtige Lücke. Denn Verbraucher wüssten oft nicht, dass sie im Recht seien, und stritten mit Unternehmen nicht um relativ kleine Beträge, da Aufwand und Nutzung in einem Missverhältnis stünden. Noch sei aber fraglich, ob die Sache zum BGH geht. Die Dresdner VR-Bank könne innerhalb eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

EU-Kommission plant Anspruch auf unaufgeforderte Rückzahlung

Die VZ weist darauf hin, dass ein Anspruch auf unaufgeforderte Rückzahlung unter Juristen seit Jahren heftig umstritten ist. Die EU-Kommission wolle allerdings am 11.04.2018 einen "New Deal" für Verbraucherrechte verkünden, der auch solche Ansprüche enthalten solle.

OLG Dresden, Urteil vom 10.04.2018 - 14 U 82/16

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2018.

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