PKH-Antrag in der Berufung: Zwei Optionen, eine davon muss sitzen

Vorsicht ist geboten, wenn im PKH-Antrag für eine beabsichtigte Berufung angekündigt wird, dass die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht wird: Bleibt sie dann nämlich aus, scheitert der Antrag laut OLG Dresden, wenn dort nicht versichert wurde, die Angaben seien gegenüber der ersten Instanz unverändert.

In einem Arzthaftungsprozess verlor die Patientin in erster Instanz, für die sie PKH bekommen hatte. Sie wollte in Berufung gehen und beantragte auch dafür PKH. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reiche sie nach, hieß es in ihrem PKH-Antrag. Die Erklärung blieb allerdings aus.

Das OLG lehnte den PKH-Antrag nach Ablauf der Berufungsfrist mangels Erfolgsaussichten ab (Beschluss vom 05.02.2024 - 4 U 74/24). Es führte weiter aus, dass die Patientin grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen könne. Das mache aber nur Sinn, wenn sie ihren PKH-Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und wenn dieser vollständigen gewesen sei – inklusive der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die Erklärung fehle hier. Aber auch ohne eine solche Erklärung könne die Partei dennoch mit der PKH-Zusage rechnen, wenn sie schon in erster Instanz PKH bekam und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert sind. Eine weitere, hier die entscheidende Voraussetzung wäre aber gewesen, dass die Patientin in ihrem erneuten PKH-Antrag ausdrücklich versichert, dass sich seit ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in erster Instanz nichts geändert hat. Auch das habe sie nicht getan.

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2024 - 4 U 74/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 1. März 2024.