Firma sieht Amtspflichten verletzt
Die klagende Firma meint, die Behörde habe ihre Amtspflichten verletzt, weil sie die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung der schwimmenden Häuser erteilt habe. Sie hätte prüfen müssen, ob die Anschlusskonstruktion der schwimmenden Häuser ordnungsgemäß sei und zu erwartenden Stürmen standhalten werde, die Häuser also "standsicher" waren. Das Landgericht wies die auf mehrere Millionen Euro gerichtete Klage ab.
OLG: Schäden an Bauwerk selbst nicht erfasst
Auch die Berufung blieb erfolglos. Es gebe zwar eine Amtspflicht der Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob die "Standsicherheit" der schwimmenden Häuser nachgewiesen sei, so das OLG. Diese Pflicht bestehe aber nur zu dem Zweck, Schäden von der Allgemeinheit abzuwenden. Sie schütze jeden, der durch die Gefahren mangelnder "Standsicherheit" bedroht werde, also Bewohner, Nutzer, Nachbarn oder sonstige Personen. Sie diene aber nicht dazu, dem Bauherrn die Verantwortung für die einwandfreie Durchführung seines Bauvorhabens abzunehmen. Schäden am Bauwerk selbst seien daher vom Schutzzweck der Amtspflicht nicht erfasst und folglich nicht zu ersetzen.