Millionen-Klage nach Sturmschäden an schwimmenden Häusern abgewiesen

Die Klage eines Unternehmens gegen den Landkreis wegen Sturmschäden an drei schwimmenden Häusern im Geierswalder See blieb am Mittwoch vor dem Oberlandesgericht Dresden erfolglos. Beim Sturm "Xavier" im Oktober 2017 hatte sich eines der Häuser aus seiner aus Stahlträgern bestehenden Verankerung gerissen und war auf ein anderes Haus geprallt, das wiederum gegen das nächste Haus gedrückt wurde. Dabei war ein hoher Sachschaden entstanden.

Firma sieht Amtspflichten verletzt

Die klagende Firma meint, die Behörde habe ihre Amtspflichten verletzt, weil sie die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung der schwimmenden Häuser erteilt habe. Sie hätte prüfen müssen, ob die Anschlusskonstruktion der schwimmenden Häuser ordnungsgemäß sei und zu erwartenden Stürmen standhalten werde, die Häuser also "standsicher" waren. Das Landgericht wies die auf mehrere Millionen Euro gerichtete Klage ab.

OLG: Schäden an Bauwerk selbst nicht erfasst

Auch die Berufung blieb erfolglos. Es gebe zwar eine Amtspflicht der Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob die "Standsicherheit" der schwimmenden Häuser nachgewiesen sei, so das OLG. Diese Pflicht bestehe aber nur zu dem Zweck, Schäden von der Allgemeinheit abzuwenden. Sie schütze jeden, der durch die Gefahren mangelnder "Standsicherheit" bedroht werde, also Bewohner, Nutzer, Nachbarn oder sonstige Personen. Sie diene aber nicht dazu, dem Bauherrn die Verantwortung für die einwandfreie Durchführung seines Bauvorhabens abzunehmen. Schäden am Bauwerk selbst seien daher vom Schutzzweck der Amtspflicht nicht erfasst und folglich nicht zu ersetzen.

OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2022 - 1 U 2690/21

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2022.