OLG Dresden zum Abgasskandal: Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Fahrzeug mit Thermofenster

Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem "Thermofenster" ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 16.07.2019 entschieden. Es könne dabei offen bleiben, ob ein "Thermofenster" eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 5 Absatz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist (Az.: 9 U 567/19). Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az.: VI ZR 334/19).

Streit um Einordnung der Vorrichtung

Der Kläger im zugrundeliegenden Fall begehrte von der Beklagten Schadenersatz, weil er meinte, dass sein Fahrzeug vom "VW-Abgasskandal" betroffenen sei. Das am 17.08.2015 erworbene Fahrzeug war mit einem sogenannten Thermofenster versehen, einer außentemperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführungsrate. Bei kälteren Temperaturen wird dadurch der Stickstoffausstoß höher. Der Kläger hält das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Thermofenster weit verbreitet und anerkannt

Der Senat sieht in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einem Thermofenster kein sittenwidriges Verhalten, denn selbst wenn es, wie der Kläger meint, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte. Die Thermofenster seien weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und im Untersuchungsbericht der "Untersuchungskommission Volkswagen" des Bundesministeriums für Verkehr als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden.

OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019 - 9 U 567/19

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2019.

Mehr zum Thema