Eine deliktsrechtliche Haftung des Herstellers eines vom "VW-Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, kann schon wegen fehlender Kausalität zwischen schadensbegründender Handlung und dem Abschluss des Kaufvertrages ausscheiden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.07.2019 hervor (Az.: 9 U 2067/18).
Umstände bereits bekannt
Der Kläger begehrte im zugrundeliegenden Fall von der Beklagten als Herstellerin eines vom "VW-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs Schadenersatz. Er hatte das Fahrzeug, das am 29.04.2015 erstmals zugelassen worden war, am 03.06.2016 gekauft. Zu diesem Zeitpunkt waren aber nach Ansicht des Senats sowohl der Dieselskandal als auch die Tatsache seit mindestens einem halben Jahr bekannt, dass die Beklagte die Zulassungsvorschriften über ein Softwareupdate der Fahrzeuge einhalten kann.
Gericht: Kaufentscheidung wäre nicht anders ausgefallen
Der Senat konnte sich nach den Gesamtumständen nicht davon überzeugen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschaltvorrichtung außerhalb des Prüfmodus sei daher für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden.
OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2019 - 9 U 2067/18
Redaktion beck-aktuell, 30. August 2019.
Aus der Datenbank beck-online
Bruns, Aktuelles zur Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Diesel-Skandal, NJW 2019, 2211
Legner, Deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller im VW-Abgasskandal, VuR 2018, 251
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