Der Betreiber eines Restaurants in der Dresdner Innenstadt ist vor dem Oberlandesgericht Dresden mit seiner Klage auf Versicherungszahlungen im Zusammenhang mit der Schließung seines Betriebs während der "ersten Welle" der Corona-Pandemie ab März 2020 gescheitert. Zwar greife der vereinbarte Versicherungsschutz auch bei Pandemien – nicht jedoch bei Covid-19, so das OLG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für zahlreiche Versicherungsverträge hat das OLG die Revision zugelassen.
Schutz vor Pandemie inbegriffen
Aus Sicht des Gerichts war die streitgegenständliche Versicherung zwar nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb haben. Vielmehr verspreche sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie.
Jedoch Covid-19 nicht erfasst
Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für Covid-19 versprochen worden sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien.
Vorliegen einer Betriebsschließung nicht zu klären
Angesichts dessen könne offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen sei.
OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - 4 U 61/21
Redaktion beck-aktuell, 16. Juni 2021.
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