Recht am eigenen Bild betroffen
Mit eidesstattlicher Versicherung habe die Klägerin zwar hinreichend glaubhaft gemacht, so das OLG, dass der undatierte Linolschnitt nach ihrem Abbild geschaffen worden sei und sie trotz des Umstandes, dass die zugrunde liegende Bleistiftzeichnung aus dem Jahr 1960 stammte, von Freunden und Verwandten auch heute noch wiedererkannt werde. Hierdurch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das das Recht am eigenen Bild umfasse, betroffen, so das Berufungsgericht weiter.
Abwägung zugunsten des Beklagten
Da die Klägerin in diese Verbreitung nicht eingewilligt habe, waren die gegenseitigen Interessen der Beteiligten laut OLG gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis seien die Interessen des Beklagten vorrangig, weil die Klägerin heute aufgrund des Linolschnitts nicht mehr damit rechnen müsse, auch in ihrem weiteren Umfeld erkannt zu werden. Sie werde durch das Bildnis auch nicht herabgewürdigt. Zudem habe der Beklagte glaubhaft gemacht, neben seinen wirtschaftlichen Interessen durch den Verkauf auch die Verbreitung sorbischer Kunst zu fördern und hierfür einen Teil des Kaufpreises zu spenden. Zu seinen Gunsten streite daher auch die verfassungsrechtlich gewährleistete Kunstfreiheit. Das Risiko, dass die Klägerin in einem unpassenden Zusammenhang mit ihrem Jugendbildnis konfrontiert werde, müsse in der Gesamtwürdigung dahinter zurückstehen, so das OLG Dresden. Der Beklagte dürfe die T-Shirts also weiterhin in seinem Ladengeschäft und Webshop zum Verkauf anbieten.