OLG Dresden: Werbung für Flugpreis darf nicht nur mit seltener Kreditkarte erzielbaren Rabatt einbeziehen

Vermittler von Flugreisen müssen auf transparente und nachvollziehbare Preisangaben achten. Rabatte, die nur bei Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gelten, dürfen daher nicht in den Endpreis eingerechnet werden. Das hat das Oberlandesgericht Dresden auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Internet-Reiseportal “Ab-in-den Urlaub“ mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 29.10.2019 entschieden (Az.: 14 U 754/19).

Beworbener niedriger Flugpreis galt nur für bestimmte Kunden

Das beklagte Unternehmen Invia warb auf dem Reiseportal “Ab-in-den Urlaub“ mit Flugpreisen, die ausschließlich bei Zahlung mit einer “fluege.de-Mastercard-Gold“ galten. Darin eingerechnet war ein Karten-Rabatt in Höhe der Servicegebühr von 14,99 Euro, die das Unternehmen sonst bei jeder Flugbuchung berechnete. Für Kunden, die auf andere Weise zahlten, verteuerte sich der Flugpreis daher um 14,99 Euro. Das erfuhren sie aber erst gegen Ende des Buchungsvorgangs.

OLG bejaht Verstoß gegen EU-Bestimmungen zur Preistransparenz

Das Oberlandesgericht hat der Klage des vzbv stattgegeben. Das Unternehmen habe gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen verstoßen. Danach müssten Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser müsse alle Steuern, Gebühren und sonstigen Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.

Servicegebühr muss in Endpreis eingerechnet werden

Die Servicegebühr sei für die meisten Kunden unvermeidbar und müsse daher in den Endpreis eingerechnet werden, so das Gericht. Der Preis müsse außerdem schon zu Beginn der Buchung ohne den Rabatt für die spezielle Kreditkarte ausgewiesen werden. Für die überwiegende Zahl der Kunden, die nicht über die privilegierte Kreditkarte verfügten, sei ein effektiver und schneller Preisvergleich sonst nicht möglich.

OLG Dresden, Urteil vom 29.10.2019 - 14 U 754/19

Redaktion beck-aktuell, 26. November 2019.