Höchststrafe für tödliche Messerattacke von Dresden

Nach einer tödlichen Messerattacke auf zwei Touristen in Dresden ist ein 21-Jähriger zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Dresden sprach den Syrer, der als islamistischer Gefährder gilt, am Freitag wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Zudem stellten die Richter die besondere Schwere der Schuld fest und ordneten den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an.

55-jähriger Mann starb

Der 21-Jährige hat nach Überzeugung des Gerichts am 04.10.2020 zwei Männer aus Nordrhein-Westfalen von hinten niedergestochen. Ein 55-Jähriger starb, sein Lebenspartner überlebte nur knapp. Die Bundesanwaltschaft hatte im Sinne der Anklage die Höchststrafe gefordert sowie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beantragt und die Anordnung des Vorbehalts einer Sicherungsverwahrung. Dem hatten sich Anwälte der Schwester des Toten und des Überlebenden angeschlossen. Auch die Verteidigung hatte die Vorwürfe als bewiesen angesehen, plädierte aber wegen der nötigen "Nachreife" ihres zur Tatzeit 20 Jahre alten Mandanten für eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht.

Knapp drei Wochen nach der Tat mit Messer im Rucksack gefasst

Der Angeklagte war 2015 als minderjähriger Flüchtling nach Deutschland gekommen. Wegen Propaganda für das Terrornetzwerk Islamischer Staat (IS) hatte ihn das OLG 2018 zu einer Jugendstrafe verurteilt, die nach Attacken auf Vollzugsbeamte verschärft wurde. Ende September 2020 wurde er unter strengen Auflagen entlassen. Nach der Bluttat fünf Tage später konnte er zunächst unerkannt entkommen. Knapp drei Wochen später wurde er anhand einer DNA-Spur identifiziert und in der Innenstadt gefasst – in seinem Rucksack befand sich ein Schinkenmesser.

Heimtücke und niedrige Beweggründe

Nach dem Urteil des Senats wurde die Tat sowohl heimtückisch wie auch aus niedrigen Beweggründen begangen. Der Angeklagte habe aus seiner Sicht "Ungläubige" töten und so "für die Sache Gottes" streiten wollen. Er habe sich dadurch eine Kompensation seines als sündig empfundenen Lebens im Jenseits erhofft. Die besondere Schwere der Schuld wurde durch die Richter festgestellt, weil sich die Tat gegen zwei Menschen richtete und der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Bei der Strafzumessung wendete der Senat Erwachsenenstrafrecht an. Da der Angeklagte im Tatzeitpunkt mit 20 Jahren Heranwachsender war, hatte der Senat zu prüfen, ob noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Auch auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens kam der Senat jedoch zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten weder Reifungsdefizite noch Entwicklungsmöglichkeiten wie bei einem Jugendlichen vorliegen.

Redaktion beck-aktuell, 21. Mai 2021 (ergänzt durch Material der dpa).