OLG Dresden begrenzt Standgebühren für abgeschleppte Fahrzeuge

Ein Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hat, muss zwar für Abschleppkosten und Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens aufkommen, allerdings nicht unbegrenzt. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Das Abschleppunternehmen habe das Fahrzeug nach dem Herausgabeverlangen zur Sicherung der Abschleppkosten noch behalten, hierfür aber keine weiteren Standgebühren verlangen dürfen.

LG sprach sämtliche Kosten zu

Im konkreten Fall hatte der Fahrzeughalter vier Tage nach dem Abschleppen sein Auto von der Firma herausverlangt. Diese verweigerte die Herausgabe, solange die Abschleppkosten von rund 270 Euro und Standgebühren von 15 Euro täglich nicht bezahlt würden. Der Streit zog sich hin und endete vor Gericht:  Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht stand der Volvo schon seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma – bei 15 Euro am Tag waren das fast 5.000 Euro. Das Landgericht hatte das Unternehmen zur Herausgabe des PKW verurteilt, allerdings nur gegen Zahlung sämtlicher Kosten, insgesamt rund 5.200 Euro.

OLG: Ab Herausgabeverlangen kein Anspruch auf zusätzliche Standgebühren

Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung nun in weiten Teilen aufgehoben. Es sei richtig, dass der Halter für das Abschleppen bezahlen müsse, schließlich habe er dafür durch sein Falschparken die Ursache gesetzt. Auch die Unterbringung auf dem Gelände der Abschleppfirma müsse er bezahlen. Dies allerdings nur so lange, bis er unmissverständlich klargestellt habe, dass er sein Fahrzeug heraushaben wollte. Dass das Unternehmen den Pkw auch weiterhin einbehalten habe, sei zwar zulässig, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen. Standgebühren verdienen könne die Abschleppfirma damit aber nicht mehr. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2022 - 8 U 328/22

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 16. September 2022.