AfD obsiegte in erster Instanz
Der Flyer mit der gerügten Äußerung war von der Linksfraktion bei der Veranstaltung "Öffentlicher Landtag zur Einheitsfeier" am 02.10.2016 ausgelegt worden. Das Landgericht hat die begehrte einstweilige Verfügung erlassen, mit der der beklagten Linksfraktion aufgegeben worden war, diese Äußerung ohne weitere Hinweise auf Initiativen der AfD für die Erweiterung von Volksentscheiden zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Linken hatte Erfolg.
OLG bejaht ordentlichen Rechtsweg
Das OLG hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zur Prüfung dieser Frage als eröffnet angesehen. Vorliegend seien zwar auf beiden Seiten des Rechtsstreits Verfassungsorgane beteiligt. Der dem Rechtstreit zugrunde liegende Lebenssachverhalt betreffe aber nicht die Stellung der Fraktionen als Verfassungsorgan im innerparlamentarischen Raum, sondern begründe eine außerparlamentarische Rechtsbeziehung auf Gleichordnungsbasis.
Kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen
Der AfD stehe kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu, entschied das OLG weiter. Denn ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt. Vielmehr seien die Äußerungen bei Abwägung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen. Soweit aufgrund der unvollständigen Tatsachendarstellung der Schluss gezogen werden könne, die AfD habe in der Vergangenheit solchen Initiativen (Volksentscheiden) kritisch gegenübergestanden und sich auch nicht selbst mit Gesetzesvorschlägen hervorgetan, könne sich die Fraktion Die Linke hier rechtfertigend auf ein berechtigtes Interesse berufen, befand das Gericht.
Neutrale Informationen von Landtagsfraktion nicht zu erwarten
Denn Fraktionen seien anders als Presseorgane, die ihre Informationen auf ihre Wahrheit zu prüfen haben, auf eine "parteiische" Tätigkeit im Interesse einer einzigen politischen Richtung festgelegt. Daher könne der Durchschnittsleser keine neutralen Informationen einer Landtagsfraktion über die eigene Arbeit oder den politischen Gegner erwarten, so das Gericht weiter. Ferner verfüge die AfD über gleichgelagerte Informationsmöglichkeiten wie die beklagte Linksfraktion, sodass sie auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit“ nicht darauf angewiesen sei, die Erwähnung ihrer politischen Interessen mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen durchzusetzen, so das OLG abschließend.