520.000 Euro Schmerzensgeld: Alles für den Patienten, nichts für die Prozesskosten

Wer ein hohes Schmerzensgeld erhält, kann doch wohl seine Prozesskosten selbst zahlen? Nicht unbedingt. Selbst mehr als eine halbe Million Euro bleibt bei der Prozesskostenhilfe grundsätzlich unangetastet, sagt das OLG Dresden – das Geld soll dem Opfer dienen, nicht der Staatskasse.

Ein heute 36-jähriger Mann lag seit 2019 im Wachkoma. Nach einem ärztlichen Behandlungsfehler im Mai 2019 erlitt er einen hypoxischen Hirnschaden, also eine schwerwiegende Schädigung des Gehirns. Vor dem LG Chemnitz verlangte er ein Schmerzensgeld von mindestens 500.000 Euro sowie weiteren Schadensersatz, Rentenleistungen und die Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Für den Prozess erhielt er bereits 2022 ratenfreie Prozesskostenhilfe. 

Nach der Beweisaufnahme einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: Die Klinik zahlte 520.000 Euro Schmerzensgeld und übernahm die vorgerichtlichen Anwaltskosten; im Übrigen wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Doch nach Auszahlung des Vergleichsbetrags änderte der Rechtspfleger des LG Chemnitz den PKH-Beschluss ab. Der Koma-Patient sollte nun 6.537,03 Euro für Gerichtskosten und verauslagte Anwaltskosten zahlen. Begründung: Durch das Schmerzensgeld habe sich seine Vermögenslage erheblich verbessert. Im Verhältnis zum Vergleichsbetrag betrügen die Prozesskosten lediglich rund 1,26% – die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes werde dadurch nicht spürbar beeinträchtigt. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein – mit Erfolg.

Schmerzensgeld soll dem Geschädigten zugutekommen

Das OLG Dresden stellte klar, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durch die Zahlung des Schmerzensgeldes nicht im Sinne der PKH-Vorschriften wesentlich geändert hätten (Beschluss vom 11.02.2026 – 4 W 26/26). Nach § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 3 SGB XII müsse Vermögen nicht eingesetzt werden, wenn dies eine besondere Härte bedeuten würde. Genau das sei bei Schmerzensgeld regelmäßig der Fall. Der Zweck der Zahlung bestehe darin, verletzungsbedingte Beeinträchtigungen auszugleichen und das Leben des Geschädigten zu erleichtern. Das funktioniere nur, wenn der Betroffene das Geld zur freien Verfügung behalte – und es nicht für Prozesskosten oder den Lebensunterhalt einsetzen müsse.

Auch das Argument des LG, der Kostenanteil sei gemessen an der Gesamtsumme gering, überzeugte den Senat nicht. Die Zumutbarkeit lasse sich nicht allein aus dem Verhältnis zwischen Schmerzensgeld und Prozesskosten ableiten. Gerade angesichts der schweren und dauerhaften gesundheitlichen Folgen stehe hier der Ausgleichsgedanke im Vordergrund.

Die Folge: Die Abänderung der PKH-Bewilligung wurde aufgehoben – der Patient behielt eine ratenfreie Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung.

OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2026 - 4 W 26/26

Redaktion beck-aktuell, ns, 10. März 2026.

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