Eine Frau hatte nach starken Niederschlägen Schäden an ihrem Haus gegenüber ihrer Wohngebäudeversicherung geltend gemacht. Sie berief sich auf die Versicherungsbedingungen. Weil die Versicherung nicht zahlen wollte, klagte die Versicherungsnehmerin.
Ohne Erfolg: Sie habe keinen Überschwemmungsschaden nachgewiesen, meinten LG und OLG übereinstimmend. Nach den Bedingungen der Wohngebäudeversicherung sei eine Überschwemmung "die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser" durch Witterungsniederschläge.
Das LG verneinte einen Anspruch bereits deswegen , weil die Terrasse kein "Grund und Boden" in diesem Sinne sei. Das OLG will das nicht ganz so sehen. Zumindest gebe es unterschiedliche Meinungen dazu, ob eine Fläche allein deshalb nicht mehr zum "Grund und Boden" gehöre, weil sie gepflastert oder versiegelt ist und unmittelbar an ein Gebäude angrenzt. Geklärt werden müsse das hier aber nicht: Die Versicherungsnehmerin habe bereits nicht nachgewiesen, dass sich auf der Terrasse "erhebliche" Mengen von Wasser gesammelt haben.
Laut OLG gilt das Beweismaß des § 286 ZPO: Das Vorliegen einer Überschwemmung muss danach nicht mit unumstößlicher Gewissheit festgestellt werden, die Beweisaufnahme "aber zumindest Zweifeln Einhalt gebieten, ohne sie gänzlich zum Schweigen zu bringen". Das sei hier nicht gelungen. Zwar habe nach Aussage eines Zeugen Wasser auf der Terrasse gestanden, er habe aber nicht angeben können, wie hoch. Bloß stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche reiche aber nicht aus, für eine Überschwemmung müsse es sich um "erhebliche" Wassermassen handeln (Urteil vom 17.06.2025 – 4 U 1685/24).