"Tut mir furchtbar leid": Bedauern von Tierärztin ist kein Schuldanerkenntnis

Ein Hund starb nach einer OP. Die behandelnde Tierärztin sprach der Halterin auf die Mailbox, dass ihr das "furchtbar leid" tue. Vor Gericht war umstritten, ob das ein Schuldanerkenntnis war. Das OLG Dresden sagt nein: Die Ärztin habe lediglich ein Bedauern über den Verlauf geäußert.

Der Tod eines frisch operierten Hundes ließ auch eine routinierte Tierärztin nicht kalt: Unmittelbar nach dem Ableben des Tieres rief sie die Halterin an und sprach ihr auf die Mailbox, dass ihr der Ausgang der Behandlung "furchtbar leid" tue und erklärte ihr auch ihr Behandlungsvorgehen.

Für die Frau klang die Nachricht der Medizinerin wie ein Schuldanerkenntnis, woraufhin sie diese auf Schadensersatz wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung ihres Hundes verklagte. Schon vor dem LG hatte sie damit keinen Erfolg, und auch das OLG ließ ihr in einem Hinweisbeschluss wenig Hoffnung und riet zur Rücknahme des Rechtsmittels (Beschluss vom 06.01.2025 – 4 U 1192/24).

Entscheidend war für die Dresdener Richterinnen und Richter der tierärztliche Facharztstandard, dessen Einhaltung vom gerichtlich bestellten Sachverständigen "nachvollziehbar(…) und gut begründet(…)" bestätigt worden sei. Es gebe keinen Beleg eines Behandlungsfehlers durch die Tierärztin. Die gewählte Verfahrensweise habe der gängigen chirurgischen Praxis und dem tierärztlichen Facharztstandard entsprochen, stellte das OLG-Kollegium klar.

Zudem, so das OLG weiter, stelle das Bedauern der Ärztin über den Tod des Tieres weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Sprachnachricht stelle bereits kein rechtlich wirksames haftungsbegründendes Anerkenntnis dar, weil ein solches nicht mündlich abgegeben werden könne (§ 781 BGB).

Aber auch ein formlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis liege hier nicht vor, da sich den Äußerungen lediglich ein Bedauern über den Verlauf, aber kein Eingeständnis eines Behandlungsfehlers entnehmen lasse.

OLG Dresden, Beschluss vom 06.01.2025 - 4 U 1192/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 11. Februar 2025.

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