Das OLG Dresden hat eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Dem Urteil des AG Bautzen fehlten tragfähige Feststellungen zur Kausalität zwischen Alkoholisierung und konkreter Gefahr (Beschluss vom 02.12.2025 – 1 ORs 27 SRs 636/25).
Das AG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und eine Sperrfrist von zweieinhalb Jahren verhängt.
Der Vorwurf: Der Angeklagte habe alkoholbedingt fahruntüchtig beim Ausparken mit "aufheulendem Motor" ein anderes Fahrzeug touchiert – ein klassischer Parkrempler. Am beschädigten Wagen entstanden Lackkratzer, die Motorhaube wurde leicht angehoben, das Spaltmaß am Scheinwerfer veränderte sich. Eine Achsverschiebung wurde lediglich vermutet.
Die Sprungrevision hatte Erfolg.
Kausalität ist kein Selbstläufer
Das OLG Dresden kassierte den Schuldspruch. Der Knackpunkt: Die für § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erforderliche Kausalität ("dadurch") zwischen Fahruntüchtigkeit und konkreter Gefahr sei nicht belegt gewesen. Gerade bei einem alltäglichen Geschehen wie einem Parkrempler liege dieser Zusammenhang nicht auf der Hand. Die bloße Alkoholisierung genüge nicht. Es müsse konkret festgestellt werden, dass gerade die Fahruntüchtigkeit zur Gefährdung geführt habe.
Auch die vom AG herangezogenen Umstände reichten dem OLG nicht: Weder das Ausparken mit aufheulendem Motor noch das Schadensbild belegten einen solchen Zusammenhang. Die angenommene Achsverschiebung bleibe – mangels Feststellung – spekulativ.
Mehr als ein Blechschaden
Für die neue Hauptverhandlung gab der Senat ein klares Prüfprogramm vor: Zunächst sei festzustellen, ob die gefährdete Sache einen bedeutenden Wert hat (Richtgröße: 750 Euro). Sodann sei zu prüfen, ob ein bedeutender Schaden gedroht habe – maßgeblich sei die mögliche Wertminderung, nicht zwingend der tatsächlich eingetretene Schaden.
Der Wert der Sache bestimme sich nach dem Verkehrswert, die Höhe des drohenden Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung. Bei einem erst kürzlich erworbenen Fahrzeug könne auch der Kaufpreis ein Indiz sein. Belastbare Feststellungen hierzu hätten bislang gefehlt.
Auch die Sperrfrist hielt nicht: Die letzte einschlägige Maßnahme habe außerhalb des Dreijahreszeitraums des § 69a Abs. 3 StGB gelegen – ein Detail, den das AG nicht berücksichtigt habe.


