Eine GmbH hatte im Internet Online-Weiterbildungskurse für Innenarchitektur angeboten. Weder sie noch ihre Geschäftsführer waren im Verzeichnis der Architektenkammer Sachsen eingetragen. Das Unternehmen bezeichnete sich auf seiner Webseite als "Institut für Innenarchitektur" und verwandte dabei Begriffe wie "Kurs für Innenarchitektur/Raumgestaltung" sowie "Student/Studentin". Auf eine Abmahnung von Wettbewerbshütern hin strich es die Bezeichnung "Vollzeitstudium" und bezeichnete seine Kunden nicht mehr als Studierende. Vor dem LG Dresden stritt man sich dann noch über die Bezeichnung als "Institut".
Das LG untersagte dies, weil die Unternehmensbezeichnung als "Institut" eine unlautere Irreführung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG darstelle. Dagegen ging die GmbH in Berufung. Das OLG Dresden regte mangels Erfolgsaussichten die Rücknahme der Berufung an.
Es hält die Entscheidung des LG für zutreffend (Hinweisbeschluss vom 08.04.2024 – 14 U 64/24). Das Problem sei nicht die Bezeichnung als "Institut", die heutzutage in der Privatwirtschaft verbreitet sei. Die Verwendung des Begriffs "Institut" in Verbindung mit der Fachrichtung und dem Standort in einer Universitätsstadt erhöhe allerdings den gedanklichen Bezug zu einer Hochschule. Schließlich fehle ein klarstellender Hinweis darauf, dass hier eine GmbH handele. Aus den Gesamtumständen könne sich daher für Verbraucher der Eindruck ergeben, dass es sich um eine staatliche oder staatlich geförderte Einrichtung handele. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen.
"Zu dem Gegenschluss, dass es sich bei der Beklagten um eine privatrechtliche Einrichtung handelt, bei der lediglich ein Online-Zertifikat erworben werden kann, kommt man allenfalls nach eingehender Befassung mit dem Kursangebot und vertiefter Überlegung", so das Richterkollegium weiter. Der kurze Aufklärungshinweis am Ende der Darstellung des Kursangebots reiche nicht aus, um Fehlvorstellungen vorzubeugen.