OLG Celle: Zweitverkäufer darf Tickets maximal 25% teurer machen

Zweitverkäufer auf dem Ticketmarkt dürfen den Preis von Eintrittskarten beim Weiterverkauf um maximal 25% anheben. Voraussetzung ist, dass der Erstverkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen entsprechenden Passus verankert hat, entschied das Oberlandesgericht Celle in zweiter Instanz (Az : 13 U18/19). Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) begrüßte am 03.03.2020 die Entscheidung als "eine entscheidende Etappe".

BDKV : "Erstmals Klarheit" – Klausel ist wirksam

Der BDKV teilte am 03.03.2020 mit, "das Urteil schaffe erstmalig Klarheit darüber, dass die Klausel entgegen den Behauptungen der Zweitmarkthändler wirksam ist und den Veranstaltern die Grundlage liefert, dem wucherischen Geschäft der Zweitmarkthändler erfolgreich entgegenzuwirken". Auf dem Weg zu einer gesetzlichen Regulierung des Ticketzweitmarkts sei das Urteil "eine entscheidende Etappe", sagte BDKV-Präsident Jens Michow.

Aufschlag für Nebenkosten wie Porto und Vermittlungsgebühr zulässig

Im konkreten Fall hatte der Zweitmarkthändler Ticketbande aus den Niederlanden die Weiterverkaufsklausel in zweiter Instanz angefochten. Das OLG stellte hier klar, dass ein Aufschlag um 25% für Nebenkosten wie Porto und Vermittlungsgebühr zulässig sei, wenn der Erstverkäufer in seinen AGB einen entsprechenden Passus verankert hat, der regeln soll, dass die Berechtigung zum Eintritt nur dann übertragbar ist, wenn der neue Käufer keinen höheren Aufschlag als 25% bezahlt hat.

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2020 (dpa).

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