OLG Celle zum Abgasskandal: Kein Schaden des Käufers bei Zurückverkauf zum vollen Preis vor Klageerhebung

Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann vom Hersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn er das Fahrzeug vor Erhebung der Klage zum vollen, beim Erwerb des Fahrzeugs vereinbarten Rückkaufpreis, also ohne Abzug eines Minderwerts, an den Händler zurückverkauft hat. Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 04.12.2019 entschieden. Denn dann bestehe kein Schaden mehr (Az. 7 U 434/18).

Schadenersatz nach Zurückverkauf verlangt

Der Kläger verlangte Schadenersatz von der Herstellerin seines Kfz, nachdem er bei einem Händler ein vom sogenannten Dieselabgas-Skandal betroffenes Fahrzeug erworben hatte. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatte der Kläger ein Darlehen in Anspruch genommen und hierauf regelmäßig Ratenzahlungen geleistet. In der Folgezeit nutzte er das Fahrzeug. Im Oktober 2017 vereinbarten der Kläger und der Fahrzeughändler, dass der Kläger das Fahrzeug an den Fahrzeughändler zurückgibt und von diesem den vereinbarten Rückkaufpreis durch Verrechnung mit der restlichen Darlehensschuld erhält. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs und Tilgung der Darlehensschuld verlangte der Kläger von der Herstellerin Erstattung der von ihm auf das Finanzierungsdarlehen geleisteten Raten abzüglich eines Nutzungsentgelts für die bis zur Rückgabe des Fahrzeugs mit diesem zurückgelegten Kilometer.

LG und OLG: Mangels Schaden kein Anspruch

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass beim Kläger nach der Rückgabe des Fahrzeugs kein Schaden mehr bestehe, den er von der Fahrzeugherstellerin ersetzt verlangen könne. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Die Schadenersatzklage sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Kläger bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation keinen Schaden erlitten habe. Wenn der Käufer eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern konnte, habe er keinen Schaden erlitten, sodass ihm auch kein Schadenersatzanspruch zustehe.

Kfz war uneingeschränkt nutzbar

Ein sogenannter Frustrationsschaden scheide aus, weil der Kläger das Fahrzeug trotz der Software-Manipulation uneingeschränkt habe nutzen können. Die Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Vertragsabwicklung seien deshalb nicht vergeblich gewesen. Der Kläger habe die vertraglich vereinbarten Darlehnsraten an die finanzierende Bank gezahlt und nach Ende der Vertragszeit den vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe erhalten.

Rückkaufpreis in voller Höhe erhalten

Nach der Rechtsprechung des OLG Celle könne ein Schaden zwar in dem (ungewollten) Abschluss eines Kaufvertrages über ein vom sogenannten Dieselabgas-Skandal betroffenen Fahrzeugs liegen und der Käufer deshalb zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt sein (becklink 2014773). Im vorliegenden Fall habe der Kläger das Fahrzeug allerdings schon an den Fahrzeughändler zurückverkauft und den bereits beim Erwerb vereinbarten Rückkaufpreis in voller Höhe erhalten, so das Gericht.

OLG Celle, Urteil vom 04.12.2019 - 7 U 434/18

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2019.