Alte Rechtslage nicht eindeutig
Der Straftatbestand des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) setzte bis zum 24.11.2021 voraus, dass ein solches Zeugnis zur Täuschung einer Behörde oder einer Versicherung eingesetzt wurde. Verschiedene Gerichte sprachen Angeklagte frei, weil nach ihrer Auffassung der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse abschließend in dieser Strafnorm geregelt sei und eine Strafbarkeit nach dem allgemeineren Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 276 StGB) deshalb ausscheide. Entsprechend hatte auch das Amtsgericht Stade einen Angeklagten mit Urteil vom 24.01.2022 freigesprochen.
Täter soll nicht begünstigt werden
Dieses Urteil hat das OLG jetzt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Der Senat schloss sich einer bereits unter anderem von den Oberlandesgerichten Hamburg und Stuttgart vertretenen Auffassung an: Der Tatbestand des § 279 StGB solle den Täter im Vergleich zur Urkundenfälschung nicht begünstigen und sperre deshalb eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht. Wer einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt hat, habe sich deshalb nach der damaligen Rechtslage wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Das AG muss jetzt näher feststellen, ob der vorgelegte Impfpass tatsächlich gefälscht war.
Rechtslage mittlerweile angepasst
Diese Rechtsfrage stellt sich nur bei Taten vor dem 24.11.2021. Mit Wirkung ab diesem Tag hat der Gesetzgeber den Tatbestand des § 279 StGB erweitert. Der Gebrauch gefälschter Impfpässe ist heute nach dieser Vorschrift strafbar.