Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 11/2018 vom 07.06.2018
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Sachverhalt
Der Beklagte hatte eine Haltelinie überfahren und war zunächst im Bereich zwischen Haltelinie und Kreuzungsviereck zum Stehen gekommen. Als die Kreuzung wieder frei war, fuhr er bis in den Bereich des Kreuzungsvierecks vor, während der dorthin einbiegende Linksabbiegerverkehr bereits Grünlicht zum Abbiegen hatte. Die Fahrerin eines abbiegenden Fahrzeugs bremste, weil sie Sorge hatte, dass der Beklagte ihre Fahrspur kreuzen werde. Zu einer Berührung der genannten Fahrzeuge kam es nicht, jedoch zu einem Auffahrunfall eines dritten Fahrzeugs auf das linksabbiegende Fahrzeug.
Rechtliche Wertung
Nach der Beweisaufnahme war das Landgericht von einer Haftungsverteilung zu Lasten der klagenden Auffahrenden von 80% ausgegangen. Diese legte Berufung ein. Die Berufung hat, bis auf eine kleine Korrektur bei der Schadenhöhe, keine Aussicht auf Erfolg und es bleibt daher dabei, dass die Klägerin ihre Ansprüche lediglich mit 20% durchsetzen kann.
Dem Beklagten sei anzulasten, dass er, obwohl die Ampelanlage bereits auf für ihn Rot umgeschaltet gehabt habe, nochmal ein Stück weiter in die Kreuzung gefahren sei. Der nachfolgende Verkehrsteilnehmer hätte damit rechnen müssen, dass plötzlich abgebremst werde und der Abbiegeverkehr habe besondere Aufmerksamkeit im durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungsbereich erfordert.
Die Betriebsgefahr des Beklagten sei nicht über das normale Maß zu erhöhen und daher mit 20% zu bemessen. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr komme mangels Nachweises eines Verstoßes des Beklagten gegen §§ 11, 37 StVO nicht in Betracht. Der Fahrzeugtyp habe sich vorliegend nicht kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, so dass dahinstehen könne, ob bereits von einem Lieferwagen eine gegenüber einem Pkw erhöhte Betriebsgefahr ausgeht.
Praxishinweis
Die Entscheidung wird hier vorgestellt, weil sie die Pflichten der Beteiligten sorgsam untersucht und Verschuldens- und Verursachungsbeiträge sorgfältig trennt. Bei der Betriebsgefahr wird erwähnt, dass die «normale» Betriebsgefahr mit 20% anzusetzen sei. Dass es sich bei einem Fahrzeug um ein Lieferfahrzeug gehandelt habe, spiele bei der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG keine Rolle, weil das Gewicht sich als weitere Ursache nicht ausgewirkt habe. Dass Gewichte von Fahrzeugen beim Abwägen der Betriebsgefahren nicht stets eine Rolle spielen, wird häufig übersehen: Auf die Kausalität kommt es an. Oder anders: Der Polo und der Q5 wiegen bei der Betriebsgefahr normalerweise gleich viel.