Haftungsfrage nicht höchstrichterlich entschieden
Fährt ein Linienbus von einer Haltestelle ab, müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn gemäß § 20 Abs. 5 StVO nötigenfalls warten. Bislang ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wer in welcher Höhe haftet, wenn es trotzdem bei der Abfahrt eines Busses zu einem Unfall kommt und der Ablauf nicht mehr sicher aufzuklären ist. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Einfahrenden vermutet, hier also des Busfahrers. Der unter anderem für Streitigkeiten in Folge von Verkehrsunfällen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat nunmehr entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss.
OLG: Busfahrer ist beweispflichtig geblieben
§ 20 Abs. 5 StVO schränke zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, so dass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen sei, entschieden die OLG-Richter. Dafür müsse der Fahrer eines Busses aber den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen. Die Vermutung für ein Verschulden des Busfahrers ließe sich nur dann entkräften, wenn er beweisen könne, dass er sich richtig verhalten habe. Genau dies habe der Busfahrer im zu entscheidenden Fall aber nicht beweisen können. Im Übrigen sei der Pkw auch nicht zu schnell am Bus vorbeigefahren, so dass § 20 Abs. 1 StVO, der ein "vorsichtiges Vorbeifahren" vorschreibe, nicht einschlägig sei. Deshalb habe nur die Betriebsgefahr des Pkw dazu geführt, dass dessen Halter ein Viertel des Schadens selbst tragen müsse.
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
Insbesondere das Kammergericht in Berlin hatte in zwei früheren Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten, ein Pkw-Fahrer müsse widerlegen, dass ein Busfahrer rechtzeitig geblinkt habe. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen.