Keine Kontoführungsentgelte für Bausparverträge
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Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit einem am Mittwoch ergangenen Urteil entschieden. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase sei der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde.

Verbraucherschutzverein klagte

Eine Bausparkasse hatte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vorgegeben, nach der für jedes Konto ein "Jahresentgelt" von zwölf Euro zu zahlen ist. Hiergegen wandte sich ein Verbraucherschutzverein und verlangte, diese Entgeltklausel nicht mehr zu verwenden. Das Landgericht Hannover gab dem klagenden Verein insoweit Recht.

Widerspruch zu gesetzlichem Leitbild

Das OLG geht in der jetzt ergangenen Entscheidung von einem Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages aus und hat die von der Bausparkasse eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. Die Bausparkasse verwalte zudem die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse. Der Bausparkunde erhalte durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden dürfe.

Höchstrichterliche Klärung steht noch aus

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht wirksam durch Bausparbedingungen festgesetzt werden können, hatte der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase stehe aber bislang noch aus, betonte das OLG.

OLG Celle, Urteil vom 17.11.2021 - 3 U 39/21

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2021.