OLG Celle: Unkraut-Abflammen mit Gasbrenner bei Wind ist grob fahrlässig

Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig. Der Gebäudeversicherer kann deshalb im Schadensfall die Leistungen kürzen, so das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss vom 09.11.2017 (Az.: 8 U 203/17).

Pflasterfugen mit Gasbrenner bearbeitet – Gebäudeschaden nach Heckenbrand

Der Kläger, der für sein Wohngebäude eine Versicherung unter anderem gegen Feuerschäden unterhielt, wollte im Sommer 2015 auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 Euro. Die am Schadentag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort ("frischer Wind").

Versicherung kürzte Entschädigungsleistung um 30%

Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30%, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte vor dem Landgericht Lüneburg auch den Differenzbetrag von dem Gebäudeversicherer.

LG: Gefahr von Funkenflug bei Wind naheliegend

Das Landgericht wies die Klage ab und bestätigte die Ansicht des Gebäudeversicherers, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach Ansicht des LG hätte es dem Kläger einleuchten müssen, dass im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen die Gefahr von Funkenflug besteht.

OLG: Auch ein Abzug von 40% wäre möglich gewesen

Die gegen das Urteil des LG eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG Celle hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es für die Streitentscheidung unbeachtlich sei, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der beklagte Versicherer die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30% gekürzt. Nach Ansicht des OLG Celle wäre sogar ein Abzug von etwa 40% gerechtfertigt gewesen. Es verwies dazu auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (unter anderem OLG Hamm, BeckRS 2014, 8562).


OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2017 - 8 U 203/17

Redaktion beck-aktuell, 20. Februar 2019.