Eilverfahren nur für besonders dringliche Fälle
Ziel sei es, eine erneute Löschung des Posts und die Sperrung seines Accounts zu verhindern, so zu Schaumburg-Lippe. Diesen Antrag hat das OLG nun mangels Dringlichkeit zurückgewiesen. Im Ergebnis könne offenbleiben, ob die ursprüngliche Löschung durch Facebook zu Recht erfolgt war. Jedenfalls könne der Unterlassungsanspruch nicht mehr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden, nachdem Facebook den Post als solchen wiedereingestellt hatte und die dreitägige Sperre des Klägers längst abgelaufen war. Eilverfahren seien nur für besonders dringliche Fälle vorgesehen. Der Senat habe den Kläger bereits frühzeitig auf diese Bedenken hingewiesen, um ihm Gelegenheit zu geben, diese Dringlichkeit näher darzulegen. Diese Gelegenheit sei ungenutzt geblieben. Es bleibe dem Kläger unbenommen, seine Ansprüche in einem regulären Verfahren zu verfolgen. Das Urteil ist rechtskräftig.