Nutzung eines "Blanko-Attests" aus dem Internet zu Befreiung von Maskenpflicht strafbar

Wer ein im Internet von einem Arzt bereitgestelltes "Blanko-Attest" zur Befreiung von der Maskenpflicht verwendet, kann sich hiermit strafbar machen. Wie das Oberlandesgericht Celle entschieden hat, kommt eine Strafbarkeit nach § 279 StGB wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses in Betracht. 

Blanko-Bescheinigung zu Umgehung der Maskenpflicht genutzt

Einzelne Ärzte boten in den letzten Jahren über das Internet Bescheinigungen an, in denen sie ohne individuelle Untersuchung der Betroffenen bestätigten, dass aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mundschutzes nicht ratsam sei. Der Angeklagte lud eine solche Blanko-Bescheinigung herunter, die als "Ärztliches Attest" überschrieben war, den Namen des ausstellenden Arztes und dessen Berufsbezeichnung enthielt und vom Verwender mit seinen eigenen Personalien zu vervollständigen war. In dem Formulartext wurde dem Verwender bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei. Der Angeklagte zeigte das mit seinen Personalien vervollständigte Formular gegenüber der Polizei vor, die ihn auf die Pflicht hingewiesen hatte, einen Mund-Nasenschutz zu tragen.

OLG Celle bestätigt Strafbarkeit der Nutzung des Formulars

Das LG Hannover hatte den Angeklagten aufgrund dieses Sachverhalts wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Das OLG Celle bestätigte in zweiter Instanz, dass die Verwendung eines derartigen "Blanko-Attests" als Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar sein kann. Das Formular habe im Grundsatz den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung gehabt, so das OLG. Ein außenstehender Dritter habe es so verstehen müssen, dass beim Angeklagten individuelle medizinische Gründe vorgelegen hätten, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert gewesen sei, und dass der Arzt diesen Befund aufgrund einer körperlichen Untersuchung getroffen habe. Da eine solche Untersuchung nicht stattgefunden habe, sei das vermeintliche Attest unrichtig gewesen.

Formular muss mit Unterschrift des Arztes versehen gewesen sein

Das OLG Celle hat das landgerichtliche Urteil dennoch auf die Revision des Angeklagten hin zunächst aufgehoben und das Verfahren an das LG zurückverwiesen. Dieses muss dem OLG zufolge prüfen, ob das Formular mit einer (eingescannten) Unterschrift des Arztes versehen war. Anderenfalls läge kein Gesundheitszeugnis vor. Auch die Strafzumessung sei näher zu begründen, so das OLG.

OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2022 - 2 Ss 58/22

Gitta Kharraz, 6. Juli 2022.