Fehlerhafte Vergabe: Niedersachsen trägt Mehrkosten für Flughafenkontrolle

Niedersachsen muss laut Oberlandesgericht Celle die bei der Vergabe der Sicherheitskontrollen am einem Flughafen entstandenen Mehrkosten für die Beauftragung eines teureren Unternehmens selbst tragen. Es war kein Vertrag zwischen Land und ursprünglichem Zuschlagsempfänger zustande gekommen, weil der Vertragsentwurf von der Ausschreibung abgewichen war.

Streit um Mehrkosten nach geplatzter Vergabe von Sicherheitskontrollen

Im Rahmen des Vergabeverfahrens für Sicherheitsdienstleistungen auf dem Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg erteilte das klagende Land Niedersachsen dem beklagten Unternehmen den Zuschlag zur Durchführung der Sicherheitskontrollen für einen Zeitraum von vier Jahren. Wegen Unstimmigkeiten über einen Vertragszusatz verweigerte der Anbieter die Unterzeichnung des Zuschlagsschreibens. Das Land beauftragte daraufhin ein anderes Unternehmen mit der Durchführung der Sicherheitskontrollen, das dafür einen höheren Preis forderte. Die Mehrkosten machte das Land gegen das beklagte Unternehmen geltend. Erstinstanzlich war die Klage erfolgreich. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zum Ersatz der Mehrkosten in Höhe von fast 500.000 Euro.

OLG weist Klage ab – Kein Vertragsverhältnis

Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten hin aufgehoben. Das Land habe keine vertraglichen Ansprüche, da durch den Zuschlag kein Vertrag zustande gekommen sei. Der dem Zuschlagsschreiben beigefügte Vertragsentwurf weiche von den Ausschreibungsunterlagen und damit vom Angebot des beklagten Unternehmens ab. Der Vertragsentwurf sehe vom Angebot abweichende Rufbereitschaftszeiten vor, die entfernter wohnende Mitarbeiter der Beklagten so nicht erfüllen könnten. Da das Unternehmen nicht verpflichtet gewesen sei, die Sicherheitskontrollen durchzuführen, müsse es dem Land auch nicht die Mehrkosten ersetzen, die schließlich für die Kontrollen durch ein anderes Unternehmen entstanden seien.

OLG Celle, Urteil vom 29.12.2022 - 13 U 3/22

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2023.