Nicht notwendige Mehrkosten beim Anwaltswechsel

Auch wenn nur die Kosten des zweiten von zwei hintereinander mandatierten Rechtsanwälten zur Festsetzung angemeldet werden, ist zu prüfen, ob es sich um nicht notwendige (vermeidbare) Mehrkosten handelt. Entscheidend ist dabei das Gebot einer sparsamen Prozessführung, betont das Oberlandesgericht Celle. Es komme jedenfalls nicht darauf an, ob die Kosten zweier Anwälte oder nur eines Anwalts angemeldet worden seien.

Beklagte macht nur Kosten eines Anwalts geltend

Eine Beklagte wehrte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (erster und zweiter Instanz) einer Rechtspflegerin des Landgerichts Verden. Sie hatte während des Verfahrens den Anwalt gewechselt und nur die Festsetzung der Gebühren des zweiten Vertreters beantragt. Trotzdem hatte die Beamtin nur diejenigen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts in erster Instanz berücksichtigt, die sich auf Grundlage des alten Gebührenrechts ergaben. Die nach neuem Gebührenrecht zu berechnende (höhere) Vergütung des später eingeschalteten zweiten Bevollmächtigten ließ sie außen vor. Die sofortige Beschwerde beim OLG Celle hatte keinen Erfolg.

Gebot einer sparsamen Prozessführung ist maßgeblich

Dem OLG Celle zufolge ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden.  Die Rechtspflegerin habe jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Festsetzung der gesamten Kosten des zweiten Anwalts abgelehnt. Denn der prozessuale Erstattungsanspruch bestehe nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der einer optimalen Prozessführung, betont das OLG. Auch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes kostensparender Prozessführung. Die zur Festsetzung beantragten Kosten des zweiten Juristen seien zu reduzieren, da die Beklagte nicht in ausreichender Weise dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass der Anwaltswechsel notwendig war. Unerheblich sei dabei, dass nur die Kosten eines einzelnen Anwalts (nämlich des zweiten) zur Festsetzung angemeldet worden seien. Aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO folge nicht, dass diese – den Erstattungsanspruch der obsiegenden Partei reduzierende Vorschrift – nur dann zur Anwendung komme, wenn die Kosten von zwei Anwälten zur Festsetzung angemeldet werden ("Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten …"). Bereits der gesetzgeberische Zweck verdeutliche, dass diese Norm ganz allgemein regele, welche Anwaltskosten vom unterliegenden Gegner zu erstatten seien, ohne dass es im Einzelnen darauf ankomme, ob die Kosten zweier Anwälte oder nur eines Anwalts angemeldet werden. So sei bei der Festsetzung generell zu prüfen, ob es sich bei den Kosten um möglicherweise nicht notwendige Mehrkosten gehandelt habe.

OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2023 - 2 W 75/23

Redaktion beck-aktuell, 27. Juni 2023.