Leihfahrradsystem in Hannover muss ausgeschrieben werden

Die Großraum-Verkehr Hannover GmbH (GVH) hätte ihr Interesse an der Etablierung eines Leihfahrradsystems in Hannover im Rahmen eines Vergabeverfahrens kundtun müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist der aktuelle Vertrag mit dem Leihfahrrad-Anbieter "sprintRAD" unwirksam, es muss nun ein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden hat. Der Beschluss des Vergabesenats ist rechtskräftig.

Deutsche Bahn wendet sich gegen "sprintRAD"

Seit diesem Sommer stehen in Hannover rund 1.000 Leihfahrräder unter dem Namen "sprintRAD" zur Verfügung. Wie das OLG erläutert, hat der Anbieter dafür einen Vertrag mit der GVH geschlossen. Danach stehen die Fahrräder Abonnement-Kunden der GVH für 30 Minuten kostenlos zur Verfügung. Zudem darf die GVH auf den Fahrrädern Werbung platzieren. Diesen Vertrag hatte die GVH geschlossen, ohne ein geregeltes Vergabeverfahren durchzuführen und dabei ihr Interesse vorab bekannt zu machen. Hiergegen wendete sich ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn, das selbst daran interessiert ist, als Partner der GVH ein Leihfahrradsystem in Hannover zu betreiben.

OLG hält Vertrag für unwirksam

Bereits die Vergabekammer des Landes Niedersachsen hatte festgestellt, dass der aktuelle Vertrag unwirksam ist und die GVH ein reguläres Vergabeverfahren durchführen muss. Dies hat der Vergabesenat des OLG Celle jetzt bestätigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Bevor ein öffentlicher Auftraggeber beispielweise Dienstleistungen in Auftrag gebe, Bauverträge schließe oder Arbeitsmittel kaufe, müsse er bei höherwertigeren Aufträgen ein europaweites Vergabeverfahren durchführen. Damit solle möglichst vielen Interessenten die Gelegenheit gegeben werden, eigene Angebote abzugeben, um wirtschaftliche und wettbewerbsgerechte Bedingungen sicherzustellen, erläutert das OLG.

GVH muss reguläres Vergabeverfahren durchführen

Von einem solchen Vergabeverfahren habe die GVH hier nach der Entscheidung des Vergabesenats nicht absehen dürfen. Obwohl der Vertrag als Vereinbarung über "Sponsoring" bezeichnet war, bezwecke er letztlich die Beschaffung von Dienstleistungen. Die GVH sollte eine Vergütung dafür zahlen, dass die Fahrräder von ihren Kunden teilweise unentgeltlich genutzt werden können und sie dort werben darf. Sie habe auch nicht aufgezeigt, dass von vornherein keine anderen Vertragspartner in Betracht gekommen wären. Die an dem Auftrag interessierte Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn werbe gerade damit, bereits in über 50 Städten Deutschlands Leihfahrradsysteme zu betreiben. Sie habe vorgetragen, ein solches kurzfristig auch in Hannover einrichten zu können. Soweit die GVH an ihrer Absicht festhalte, mit dem Betreiber eines Leihfahrradsystems zu kooperieren, müsse sie dies in der Konsequenz dieser Entscheidung in einem regulären Vergabeverfahren ausschreiben.

OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2021 - 13 Verg 9/21

Redaktion beck-aktuell, 29. November 2021.