OLG Celle: Hannover 96 darf Ausnahme von 50+1-Regel beantragen

Das Oberlandesgericht Celle hat es abgelehnt, Hannover 96 e. V. im einstweiligen Rechtsschutz zu untersagen, einen Antrag auf eine Ausnahme von der sogenannten 50+1-Regel nach § 8 der Satzung des DFL Deutsche Fußball-Liga e. V. zu stellen oder Vorgaben für die Stellung eines solchen Antrages zu machen.

Mitgliederversammlung wollte Antrag auf Ausnahme von 50+1-Regel verhindern

Die Mitgliederversammlung von Hannover 96 e. V. hatte im April 2017 die Abstimmung über einen solchen Antrag begehrt. Zuvor hatte ein Antrag auf Änderung der Vereinssatzung und Beschränkung der Vertretungsbefugnisse und Aufgaben des Vorstandes nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. Die Antragsteller wollen mit ihren einstweiligen Verfügungen die Stellung eines Antrags auf Ausnahme von der sogenannten 50+1-Regel verhindern, beziehungsweise einen solchen Antrag an bestimmte Bedingungen knüpfen.

Vorstand beschloss Verkauf von Gesellschaftsanteilen

Damit soll die Umsetzung eines Vorstandsbeschlusses vom Juni 2017, nach dem 51% der Gesellschaftsanteile der Hannover 96 Management GmbH verkauft werden sollen, verhindert beziehungsweise innerhalb des Vereins diskutiert werden. Der Aufsichtsrat hatte zwischenzeitlich den Vorstandsbeschluss bestätigt. Bislang werden 100% der Gesellschaftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH von Hannover 96 e.V. gehalten. Bei der Hannover 96 Management GmbH handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Hannover 96 GmbH & Co. KG a.A., sie ist Mitglied des DFL Deutsche Fußball-Liga e. V., der den Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga organisiert.

OLG: Antragsteller haben Pflichtverstoß des Vorstands nicht hinreichend glaubhaft gemacht

Das Oberlandesgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Nach der geltenden und maßgeblichen Satzung von Hannover 96 e. V. entscheide der Vorstand über einen Antrag auf Ausnahme von der 50+1-Regelung, nachdem der Aufsichtsrat die Übertragung der Geschäftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH genehmigt habe. Ob der Vorstand durch die Höhe des hierfür vereinbarten Kaufpreises gegen seine Pflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung verstoßen habe, könne im Eilverfahren nicht festgestellt werden. Die Antragsteller, die einen solchen Verstoß aufgrund des für die Anteile zu zahlenden nach ihrer Auffassung zu geringen Preises annehmen, hätten ihre Behauptung mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2017.

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