Klägerin kaufte Porsche aus Bulgarien
In dem Streitfall war die Klägerin über eine Internetplattform auf einen dort angebotenen Porsche 911 Turbo aufmerksam geworden. Die Anzeige enthielt keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs. Als Verkäuferin des Fahrzeugs war eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD) ausgewiesen, über deren Vertreter in Deutschland die Klägerin Kontakt aufnahm. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis von rund 60.000 Euro an die Gesellschaft und fuhr dann nach Bulgarien, um das Fahrzeug abzuholen. Dort unterschrieb die - des Bulgarischen nicht mächtige - Klägerin einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag und erfuhr bei dieser Gelegenheit, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Über den weiteren Inhalt der vor Ort geführten Gespräche bestand zwischen den Parteien Streit.
Klage wegen Mängeln
Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht wie angepriesen "in makellosem Bestzustand“, sondern wies zahlreiche Mängel unter anderem infolge eines schweren Unfalls auf. Die Klägerin hat die Verkäuferin deshalb vor dem Landgericht Hannover auf Schadensersatz in Anspruch genommen und die Klage ausdrücklich (nur) auf gesetzliche Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung im Sinne eines Betruges (§ 263 StGB) gestützt. Dies deshalb, weil für vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorliegend in jedem Fall bulgarische Gerichte zuständig wären und die Beklagte deshalb nicht in Deutschland verklagt werden kann.
OLG verneint Zuständigkeit
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Hannover (Az. 20 O 143/16) hatte seine internationale Zuständigkeit in dieser Sache bejaht und die Beklagte verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hatte allerdings Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass das Landgericht tatsächlich nicht zuständig war und hat die Klage deshalb abgewiesen. Die europarechtlichen Vorschriften sähen unter bestimmten Voraussetzungen zwar Möglichkeiten vor, Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im eigenen Land zu verklagen (Art. 7 EuGVVO). Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall aber nicht vor.
Klage kann nur in Bulgarien erhoben werden
Denn auch wenn die Klägerin den Schadensersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug stütze - für dessen Feststellung deutsche Gerichte zuständig wären, wenn die Täuschung in der Bundesrepublik stattgefunden hat - müsse hier berücksichtigt werden, dass die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vertragsgemäßen (mangelfreien) Porsches darstelle. Deshalb könne der gesetzliche Anspruch nicht festgestellt werden, ohne den Inhalt des Vertrages und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, für deren Prüfung aber die bulgarischen Gerichte zuständig seien. Einer in Bulgarien zu erhebenden Klage der Klägerin gegen die Beklagte stehe das hier durchgeführte Verfahren deshalb grundsätzlich nicht entgegen, stellte das Gericht fest.