Hochzeitsfeier kann wegen Corona gegen Ausgleichszahlung abgesagt werden

Angemietete Räumlichkeiten für eine geplante Hochzeitsfeier können wegen Corona gekündigt werden, da mangels Zumutbarkeit der Vertragsdurchführung die Geschäftsgrundlage wegfällt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dem Vermieter aber im Weg der Vertragsanpassung eine Ausgleichszahlung zugesprochen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Paar sagte Hochzeitsfeier in Schloss ab - Vermieter verlangte Miete

Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 Euro zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.

OLG: Vertragsdurchführung war wegen Corona unzumutbar

Das OLG (BeckRS 2021, 37280) hat der Klage in zweiter Instanz stattgegeben. Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, sei dies dem Paar nicht zumutbar gewesen. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Es sei dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern.

Anpassung der Geschäftsgrundlage führt zu Ausgleichszahlung für Vermieter

Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stelle sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, das nicht ohne Weiteres verlegbar sei. Deshalb sei die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können. Das Paar müsse dem Vermieter aber nach einer Anpassung des Vertrags gemäß richterlichem Ermessen eine Ausgleichszahlung von insgesamt 2.000 Euro leisten. Dabei sei berücksichtigt worden, dass in dem Vertrag bereits eine "Verwaltungspauschale" mit 850 Euro beziffert war.

OLG Celle, Urteil vom 03.12.2021 - 2 U 64/21

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2021.