Paar sagte Hochzeitsfeier in Schloss ab - Vermieter verlangte Miete
Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 Euro zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.
OLG: Vertragsdurchführung war wegen Corona unzumutbar
Das OLG (BeckRS 2021, 37280) hat der Klage in zweiter Instanz stattgegeben. Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, sei dies dem Paar nicht zumutbar gewesen. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Es sei dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern.
Anpassung der Geschäftsgrundlage führt zu Ausgleichszahlung für Vermieter
Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stelle sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, das nicht ohne Weiteres verlegbar sei. Deshalb sei die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können. Das Paar müsse dem Vermieter aber nach einer Anpassung des Vertrags gemäß richterlichem Ermessen eine Ausgleichszahlung von insgesamt 2.000 Euro leisten. Dabei sei berücksichtigt worden, dass in dem Vertrag bereits eine "Verwaltungspauschale" mit 850 Euro beziffert war.