Hannoveraner Marktkirche bekommt “Reformationsfenster“

In dem Rechtsstreit um das von Markus Lüpertz entworfene sogenannte Reformationsfenster haben sich der Erbe des Architekten Dieter Oesterlen und die Marktkirchengemeinde vor dem Oberlandesgericht Celle geeinigt. In der Nähe des noch einzubauenden Reformationsfensters wird nun ein Hinweisschild angebracht, mit dem darauf aufmerksam gemacht wird, dass das besagte Fenster nicht zu dem von Oesterlen geschaffenen Werk gehört.

Parteien akzeptieren Vergleichsvorschlag des Gerichts  

Das Landgericht Hannover hatte den Einbau durch Urteil vom 14.12.2020 für urheberrechtlich zulässig erklärt. Gegen dieses Urteil hatte der Sohn des Architekten Berufung eingelegt, über die der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 13. Zivilsenat des OLG Celle in der Sitzung am 30.11.2021 verhandelte. In dieser Sitzung unterbreitete der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Matthias Wiese den Parteien vor dem Hintergrund der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats einen Vergleichsvorschlag, den der Sohn des Architekten und die Marktkirchengemeinde angenommen haben. Durch den Vergleichsabschluss ist der Rechtsstreit beendet.

Hinweisschild betont Kontrast zwischen Kirche und Fenster

In diesem Vergleich haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass in der Nähe des noch einzubauenden Reformationsfensters ein Hinweisschild angebracht wird, mit dem durch einen zwischen den Parteien im Wortlaut vereinbarten Text unter anderem darauf aufmerksam gemacht wird, dass das besagte Fenster nicht zu dem von Oesterlen geschaffenen Werk gehört, dem es "in bemerkenswerter Weise gelungen" sei, die "großartige Einfachheit der spätgotischen Hallenkirche zu betonen". Auf dem Hinweisschild sollen alle Besucherinnen und Besucher der Marktkirche eingeladen werden, sich den durch das Reformationsfenster hergestellten "Kontrast bewusst zu machen und gezielt die schlichte Gestaltung des übrigen Innenraums auf sich wirken zu lassen" und so "die Großartigkeit des von Prof. Oesterlen geschaffenen Werks in besonderer Weise" zu erfassen.

OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2021 - 13 U 1/21

Redaktion beck-aktuell, 30. November 2021.