Geschwindigkeitsmessungen mit Leivtec XV3 derzeit kein standardisiertes Messverfahren

Laut Oberlandesgericht Celle liegt bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Leivtec XV3 derzeit kein standardisiertes Messverfahren vor, sodass die Messergebnisse in Bußgeldverfahren nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können. Das Amtsgericht müsse nun mithilfe eines Sachverständigengutachtens genauer aufklären, ob die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festzustellen ist.

Kraftfahrzeugfahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt

Ein Kraftfahrzeugfahrer wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 kontrolliert. Danach sollte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten haben. Das Amtsgericht Walsrode verurteilte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 140 Euro und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

OLG: Derzeit keine Gewähr zuverlässiger Messergebnisse mit Leivtec XV3 

Das OLG hat Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Die für die Bauartprüfung dieses Messgeräts zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) habe zwischenzeitlich bei bestimmten Versuchsanordnungen seltene Messfehler reproduzieren können, die zulässige Toleranzen überschritten. Da der Abschlussbericht der PTB nicht eindeutig erkennen lasse, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen zu Ungunsten beziehungsweise ausschließlich zu Gunsten Betroffener auswirken könnten, sei bei diesem Messgerät derzeit keine hinreichende Gewähr mehr für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messergebnisse gegeben. Das AG müsse deshalb mithilfe eines Sachverständigengutachtens genauer aufklären, ob in diesem konkreten Einzelfall die ausgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festzustellen sei.

Redaktion beck-aktuell, 2. Juli 2021.