OLG Celle: Fußgänger muss bei Überschreiten eines Geh- und Radweges Umsicht walten lassen

Einen Fußgänger treffen beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dies hebt das Oberlandesgericht Celle hervor. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann, heißt es in dem Urteil vom 20.11.2018 (Az.: 14 U 102/18, nicht rechtskräftig).

Genauer Unfallhergang strittig

Der Kläger war als Fußgänger beim Verlassen seines von einer Hecke eingefassten Grundstücks mit einem auf dem davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg fahrenden Rennradfahrer zusammengestoßen, der zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen war. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Kläger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs bestand zwischen den Parteien Streit.

Fußgänger verklagt Rennradfahrer

Der Kläger hatte den Rennradfahrer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in  Anspruch genommen und dazu behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren, weshalb der Rennradfahrer seinerseits sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht habe.

Radfahrer mit Widerklage in erster Instanz erfolgreich

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen und der vom Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach stattgegeben. Die vom Kläger dagegen erhobenen Berufungen blieben ohne Erfolg.

Fußgänger konnte Radfahrer kein Verschulden nachweisen

Es sei dem  Kläger nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis für ein Verschulden des Rennradfahrers zu führen, so das OLG. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Kläger beim Betreten des Geh-/Radweges nicht habe rechnen müssen.

Radweg unvermittelt betreten

Dagegen sei der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge auf den Geh-/Radweg getreten, ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten. Er sei dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Zwar habe das OLG die Revision nicht zugelassen. Der Kläger habe  hiergegen aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2018 - 14 U 102/18

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2019.

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