Genauer Unfallhergang strittig
Der Kläger war als Fußgänger beim Verlassen seines von einer Hecke eingefassten Grundstücks mit einem auf dem davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg fahrenden Rennradfahrer zusammengestoßen, der zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen war. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Kläger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs bestand zwischen den Parteien Streit.
Fußgänger verklagt Rennradfahrer
Der Kläger hatte den Rennradfahrer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen und dazu behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren, weshalb der Rennradfahrer seinerseits sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht habe.
Radfahrer mit Widerklage in erster Instanz erfolgreich
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen und der vom Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach stattgegeben. Die vom Kläger dagegen erhobenen Berufungen blieben ohne Erfolg.
Fußgänger konnte Radfahrer kein Verschulden nachweisen
Es sei dem Kläger nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis für ein Verschulden des Rennradfahrers zu führen, so das OLG. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Kläger beim Betreten des Geh-/Radweges nicht habe rechnen müssen.
Radweg unvermittelt betreten
Dagegen sei der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge auf den Geh-/Radweg getreten, ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten. Er sei dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.