Arbeitskraft einer vom IS versklavten Jesidin ausgenutzt
In Syrien heiratete sie nacheinander mehrere IS-Mitglieder. Sie kümmerte sich um den Haushalt und ermöglichte es ihren Männern so vor allem an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die 34-Jährige erzog nach den Feststellungen des Gerichts ihre Tochter sowie ihre in Syrien geborenen zwei Söhne im Sinne der radikal-islamistischen Lehre des IS. Ihre zu diesem Zeitpunkt sechsjährige Tochter nahm sie zu der Steinigung einer Frau mit und zeigte ihr Hinrichtungsvideos. Über Twitter veröffentlichte sie Kurznachrichten, in denen sie ihre Zustimmung zu den Anschlägen des IS am 14.07.2016 in Nizza und am 18.07.2016 in Würzburg zum Ausdruck brachte. Schließlich nutzte sie im Haushalt eines Sklavenhändlers für einige Tage die Arbeitskraft einer vom IS versklavten Jesidin aus und überwachte sie bei einem Gang in die Stadt.
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
Die Angeklagte war seit ihrer Gefangennahme in Syrien Anfang des Jahres 2019 mit ihren Kindern in zwei kurdischen Lagern untergebracht. Sie wurde am 07.10.2021 bei ihrer Einreise über den Flughafen Frankfurt am Main festgenommen. Nach elf Verhandlungstagen verurteilte der Senat die heute 34-jährige Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen, davon unter anderem in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Entziehung Minderjähriger und mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
Keine "Hardlinerin"
Die Angeklagte hat die Taten weitgehend eingeräumt. Ihr Geständnis wurde in der durchgeführten Beweisaufnahme überwiegend bestätigt. Sie hat sich nach den Feststellungen des Gerichts zwischenzeitlich glaubhaft von dem IS distanziert. Weiter habe der Senat zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie keine "Hardlinerin" war und der Anschluss an den Islamischen Staat für sie auch eine Flucht aus ihrer vorherigen Lebenssituation darstellte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Generalbundesanwaltschaft hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten beantragt, der Verteidiger der Angeklagten eine solche von zwei Jahren und zehn Monaten. Der Senat hat wegen weiterhin bestehender Fluchtgefahr die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.