Möglicherweise hatte eine Anwältin schon geahnt, dass es mit ihrem Mandanten mit Blick auf die Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten Probleme geben könnte. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag an das Landgericht von Ende November 2020 hatte sie jedenfalls gebeten, die nicht verbrauchten Gebühren direkt an ihn auszuzahlen. Mit mehr als 5.500 Euro war es auch eine erkleckliche Summe, die die Rechtspflegerin schließlich anwies –allerdings auf das Konto der Juristin und nicht direkt an den Mandanten. Der widerrief drei Tage später die Prozessvollmacht. Im Februar 2021 wurde die Summe nochmals ausgezahlt, dieses Mal auf das Konto des Mandanten. Zuerst die Kostenbeamtin und danach zwei Einzelrichter des LG Lübeck hielten es für die richtige Lösung, sich das zu viel gezahlte Geld lieber bei der Rechtsanwältin zurückzuholen.
Vom OLG Celle (Beschluss vom 16.01.2024 – 2 W 1/24) gab es hingegen einen Auffrischungskurs zum Bereicherungsrecht und zur Wirkung einer Prozessvollmacht. Klar sei, dass die Staatskasse aufgrund der Doppelzahlung Geld zurückbekommen müsse. Unter Berufung auf eine ganze Phalanx gängiger Kommentare erklärten die Richterinnen und Richter, dass hier eine Leistung erfolgt sei und diese in der Regel nur durch eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 (1. Alt.) BGB zurückgefordert werden könne. "Ein Bereicherungsanspruch besteht hier grundsätzlich nur innerhalb des Leistungsverhältnisses; der Leistende kann sich zum Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung nur an den Leistungsempfänger, nicht an einen Dritten halten", stellten sie weiter klar.
Leistungsempfänger in diesem Sinn sei eindeutig der Mandant. Aufgrund ihrer wirksamen Prozessvollmacht, die üblicherweise nach § 81 ZPO den Empfang von Geldern erlaube, habe die Anwältin das Geld für ihn in Empfang genommen. Ab Eingang auf dem Konto habe dieser gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 einen Anspruch auf Auszahlung der Gerichtskosten an sich, sei also Empfänger der Leistung.
Der Widerruf der Vollmacht ändere hieran nichts, so das OLG weiter, da er erst nach der Zahlung erfolgt sei und die Anwältin somit zum Zeitpunkt der Zahlung noch bevollmächtigt war. Der Wunsch der Anwältin andererseits, den Betrag direkt an ihren Auftraggeber zu überweisen, stelle nur eine Anregung dar, die die Kostenbeamtin nicht zwingend beachten musste. Das Gericht wies insoweit auf die Norm des § 29 Abs. 4 KostVfg hin, wonach die Gerichtskosten nur bei einem ausdrücklichen Widerspruch der Partei nicht an den Prozessbevollmächtigten zurückgezahlt werden sollen.