Betriebsschließungsversicherung haftet nicht für coronabedingte Schließung

Ob Betriebsschließungsversicherungen auch bei Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie eingreifen, hängt von der konkreten Formulierung der Versicherungsbedingungen ab. Hierauf weist das Oberlandesgericht Celle hin. Im konkreten Fall verneinte es den Versicherungsschutz, weil die Versicherungsbedingungen nach dem Verweis auf das Infektionsschutzgesetz bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger auflisteten, nicht aber das Corona-Virus.

Versicherungsbedingungen listen bestimmte Krankheiten und Erreger auf

Der Kläger betreibt ein Restaurant in Schwanewede. 2018 hatte er eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese leistet nach den Versicherungsbedingungen unter anderem dann eine Entschädigung, wenn der versicherte Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wird. Nach der sich anschließenden Klausel sind "meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen (…) die folgenden im Infektionsschutzgesetz (…) namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)". Bei den im Anschluss ausdrücklich aufgelisteten verschiedenen Krankheiten und Krankheitserregern wird das – damals noch unbekannte – Coronavirus nicht genannt.

Streit um Zahlungspflicht der Versicherung nach coronabedingter Schließung

Nachdem der Landkreis Osterholz im März 2020 aufgrund der Corona-Epidemie unter anderem Restaurants geschlossen hatte, möchte der Kläger von seiner Versicherung ihm hierdurch entstandene Schäden ersetzt haben. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung, weil eine Schließung nur aufgrund derjenigen Krankheiten und Krankheitserreger versichert sei, die in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt seien. Während das Landgericht Verden noch dem Kläger Recht gegeben hatte, wies das OLG die Klage auf die Berufung der Versicherung hin ab.

Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger abschließend

Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen sei abschließend erfolgt, so das OLG. Sollte der Versicherungsfall – wie der Kläger meint – bei jeder Schließung aufgrund irgendeiner nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit eintreten, wäre diese Aufzählung sinnlos. Einem verständigen Versicherungsnehmer sei deshalb klar, dass die Versicherung nur das Risiko der ausdrücklich bezeichneten Krankheiten und Erreger übernehme.

Entsprechende Einschränkung des Versicherungsschutzes auch wirksam

Das OLG hat weiter insbesondere geprüft, ob diese Einschränkung des Versicherungsschutzes auf ausdrücklich benannte Krankheiten und Erreger deshalb unwirksam sein könnte, weil sie im Gesamtkontext nicht ausreichend verständlich wäre, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligte oder typischen Erwartungen an eine Betriebsschließungsversicherung zuwiderliefe. Es hat dies jeweils verneint. Die abschließende Aufzählung bestimmter Krankheiten und Erreger sei vielmehr eine typische Ausprägung einer solchen Versicherung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Celle, Urteil vom 01.07.2021 - 8 U 5/21

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2021.