Eine Betriebsschließungsversicherung greift nur dann ein, wenn der versicherte Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Umsatzverluste durch einen Nachfrageinbruch infolge von Corona-Einschränkungen der Abnehmer seien ebenso wenig erfasst wie eine Teilschließung des Betriebs.
Catering-Betrieb war mittelbar durch Nachfrageeinbruch betroffen
Der Kläger betreibt in Schneverdingen einen Partyservice. Er produziert Speisen und liefert diese an Kindertagesstätten, eine Gastronomie sowie in geringem Umfang an Privatkunden zu Hause. Durch Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 ordnete der Landkreis Heidekreis die Schließung unter anderem von Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr an. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung waren Abhol- und Lieferdienste. Der Catering-Betrieb des Klägers unterfiel damit nicht dieser Anordnung. Aufgrund der Schließung anderer Betriebe brach die Nachfrage nach den von ihm angebotenen Produkten aber ein.
OLG: Nur behördliche Komplettschließung des Betriebs versichert
Die auf diesem Nachfrageeinbruch beruhenden Umsatzverluste werden laut OLG von der Betriebsschließungsversicherung grundsätzlich ebenso wenig wie eine nur teilweise Schließung des Betriebes erfasst. Versichert sei nur die behördlich angeordnete Einstellung des Betriebs und nicht eine gegebenenfalls nur auf äußeren Umständen beruhende Umsatzeinbuße.
OLG Celle, Urteil vom 08.07.2021 - 8 U 61/21
Redaktion beck-aktuell, 28. Juli 2021.
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Aus der Datenbank beck-online
Frohnecke, Betriebsschließungsversicherung – Kernstreitstände und Kritik, COVuR 2021, 274
Nugel, Die Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Pandemie – ein aktueller Überblick, ZfS 2020, 672
Fortmann, Betriebsschließungsversicherung – ein Update, r+s 2020, 665
Notthoff, Umfang des Versicherungsschutzes der Betriebsschließungsversicherung im Falle der hoheitlichen Schließungsanordnung, r+s 2020, 551
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