Eine 92-jährige Frau befand sich ab September 2022 wegen ihres schlechten Gesundheitszustands im Krankenhaus. Während des Klinikaufenthalts verstarb ihre Tochter, die sich zuvor um ihre Angelegenheiten gekümmert hatte. Weil die 92-Jährige keine weiteren Angehörigen hatte, bestellte das Amtsgericht für sie eine Berufsbetreuerin. Nach einem Wechsel des Krankenhauses beauftragte diese im Oktober 2022 einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Frau. Dieser beurkundete das Testament, das die Berufsbetreuerin als Alleinerbin auswies, in der Klinik. Als die alte Dame Mitte Oktober 2022 aus dem Krankenhaus entlassen wurde, nahm die Berufsbetreuerin sie bei sich zu Hause auf. Vier Tage danach starb die Frau dort eines natürlichen Todes.
Das OLG hält das notarielle Testament für sittenwidrig und damit nichtig (Beschluss vom 09.01.2024 – 6 W 175/23, rechtskräftig), weshalb die Betreuerin hieraus keine Rechte herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten könne. Für die Sittenwidrigkeit sprächen insbesondere das hohe Alter der Erblasserin, ihre schlechte gesundheitliche Verfassung, ihr Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, die Umstände im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie der enge zeitliche Ablauf zwischen der Einrichtung der Betreuung und der Testierung. Das OLG Celle bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.