Beharrlich verweigerter Schulbesuch kann Teil des Sorgerechts kosten

Eltern kann das Sorgerecht für ihre Kinder teilweise für den Bereich schulischer Angelegenheiten entzogen werden, wenn sie sich der Beschulung ihrer Kinder auf einer staatlich anerkannten Schule beharrlich verweigern und für ihre Kinder deshalb die Gefahr besteht, weder das erforderliche Wissen noch erforderliche Sozialkompetenzen erlernen zu können. Das hat der für Familiensachen zuständige 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle bestätigt.

Eltern beschulen Kinder zu Hause in "Freier Christlicher Schule"

Die einer freikirchlichen Gemeinde zugehörigen Eltern von insgesamt sieben Kindern sehen sich aufgrund ihres Glaubens verpflichtet, ihre Kinder von Einflüssen fernzuhalten, die den Geboten Gottes zuwiderlaufen. Die Mutter der Kinder beschult deshalb ihre beiden ältesten acht und sieben Jahre alten Kinder nach dem Konzept einer "Freien Christlichen Schule" zu Hause. Die Landesschulbehörde hatte 2019 einen Antrag auf Befreiung der Kinder von der Schulpflicht abgelehnt. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung steht insoweit noch aus. Der Vater der Kinder wurde in insgesamt 15 Verfahren wegen Verstößen gegen die Schulpflicht zu Bußgeldern verurteilt.

OLG entzieht Eltern das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten

Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hatte keine familiengerichtlichen Maßnahmen ergriffen, weil bei den Kindern aktuell noch keine Defizite beim Wissensstand oder den Sozialkompetenzen zu erkennen seien. Diese Entscheidung hat der Familiensenat des Oberlandegerichts auf die Beschwerde des Jugendamtes hin abgeändert. Er hat den Eltern das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten entzogen und das Jugendamt insoweit als Ergänzungspfleger bestellt. Das Jugendamt kann damit anstelle der Eltern die maßgeblichen Entscheidungen im Hinblick auf den Schulbesuch treffen und notfalls auch die Herausgabe der Kinder für den Schulbesuch erzwingen.

Familiensenat geht von akuter Kindeswohlgefährdung aus

In Fällen, in denen das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 BGB die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Familiensenat hat hier eine akute Gefährdung des Wohls der beiden ältesten Kinder gesehen: Zum einen gelinge es den Eltern nicht, die Kinder mit ausreichendem Wissen auszustatten und sie damit auf spätere schulische Prüfungen sowie auf eine Berufsausbildung vorzubereiten. Die Eltern hätten schon das Konzept der von ihnen durchgeführten Beschulung nicht nachvollziehbar beschreiben können. Darüber hinaus unterrichte die Mutter, die über einen erweiterten Realschulabschluss verfüge, die Kinder nur wenige Stunden am Tag und dies überwiegend auch neben der Betreuung der weiteren fünf Geschwister. Obwohl sie von einer "Freien Christlichen Schule" eine gewisse Unterstützung erhalte, wären die Kinder auf diesem Weg nach Auffassung des Senats später mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, einen staatlich anerkannten Schulabschluss zu erwerben.

OLG befürchtet defizitäre Bildung und fehlende soziale Kontakte

Zum anderen könnten die Kinder so auch keine sozialen Kompetenzen erwerben, die es ihnen ermöglichten, sich mit andersgläubigen Menschen auseinanderzusetzen und sich in einer Umgebung durchzusetzen und zu integrieren, in der die Mehrheit der Menschen nicht entsprechend den Glaubensvorstellungen der Familie lebten. Die Kinder wüchsen ohne jeden Kontakt mit gleichaltrigen Kindern außerhalb ihrer Gemeinde auf. Sie hätten keinen Zugang zu Computern oder zum Fernsehen und könnten damit auch nicht indirekt am sozialen Leben außerhalb der Gemeinde teilnehmen.

Eltern wollen Kinder von modernen Weltanschauungen fernhalten

Der Senat habe bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es aufgrund der durch Art. 4 GG verbürgten Glaubensfreiheit und des in Art. 6 GG gewährleisteten Erziehungsrechts die Aufgabe und das Recht der Eltern sei, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten. Dennoch sei die getroffene Entscheidung zum Schutz der Kinder erforderlich und verhältnismäßig. Zwar würden die Kinder bei einem Schulbesuch unter anderem mit der Evolutionstheorie, der Sexualkunde und der Gleichberechtigung von Mann und Frau konfrontiert, was die Eltern hier im Hinblick auf ihre Glaubensüberzeugungen verhindern wollten. Allein durch die Behandlung dieser Unterrichtsstoffe seien die Eltern aber nicht daran gehindert, ihre Kinder in Glaubensfragen nach eigenen Vorstellungen zu erziehen.

OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2021 - 21 UF 205/20

Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2021.