OLG Celle: Bausparkassen dürfen auch während Ansparphase keine Kontoentgelte verlangen

Bausparkassen dürfen von Bestandskunden nicht nachträglich Kontoentgelte während der Ansparphase verlangen. Dies geht aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 27.03.2019 hervor. Eine entsprechende Änderungsklausel sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da dadurch von der Bausparkasse zu erbringender organisatorischer Aufwand unzulässig auf die Kunden abgewälzt werde (Az.: 3 U 3/19).

Bausparkasse führte nachträglich Kontoentgelte für Ansparphase ein

Eine Bausparkasse hatte ihren Bestandskunden, die zwischen September 1999 und Februar 2011 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatten, im November 2017 schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert würden und künftig in der Sparphase ein Kontoentgelt von 18 Euro jährlich erhoben werde. Die bis dahin geltenden AGB sahen ein entsprechendes Entgelt in der Sparphase nicht vor. In dem Schreiben wurde weiter mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, wenn nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprochen wird.

LG gab Unterlassungsklage von Verbraucherschützern statt

Ein Verbraucherschutzverband wandte sich vor dem Landgericht Hannover gegen das Vorgehen der Bausparkasse und verlangte, dass die Bausparkasse verpflichtet werde, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und negative Auswirkungen des Schreibens für die betroffenen Kunden zu beseitigen, weil die betreffende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam sei. Das Landgericht Hannover (BeckRS 2018, 34397) gab der Klage statt und verurteilte die Bausparkasse antragsgemäß. Dagegen legte die Bausparkasse Berufung ein.

OLG: Organisatorischer Aufwand der Bausparkasse wird unzulässig abgewälzt

Das OLG führt in dem Hinweisbeschluss aus, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die betreffende Klausel unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle erweise sich die Klausel als unwirksam. Das OLG begründet dies unter anderem damit, dass durch die Kontoentgelte in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen seien, unzulässiger Weise auf die Bestandskunden abgewälzt würden.

Zinsentwicklung rechtfertigt Kontoentgelt ebenfalls nicht

Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müsse, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten seien, rechtfertige keine andere Betrachtung, so das OLG weiter. Es bestehe keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, da die Bausparkasse noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche der vollständige Empfang dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife (BeckRS 2017, 103448 und BeckRS 2017, 105120).

Auswirkungen sind zu beseitigen

Deshalb dürfe die Bausparkasse das an ihre Bestandskunden versandte Schreiben über die beabsichtigte Änderung der Bedingungen nicht weiter versenden und müsse dessen Auswirkungen für die betroffenen Kunden - wie vom Landgericht festgestellt - beseitigen. Das OLG teilte mit, dass die Bausparkasse ihre Berufung im Anschluss an den Hinweisbeschluss zurückgenommen hat, so dass das Urteil des LG Hannover rechtskräftig ist.

OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2019 - 3 U 3/19

Redaktion beck-aktuell, 13. Mai 2019.

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