29 Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht erteilt
Der angeklagte Arzt hat ohne vorherige Begutachtung oder körperliche Untersuchung insgesamt 29 Gesundheitszeugnisse ausgestellt, welche die darin benannten Personen von der Verpflichtung befreien sollten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das AG Uelzen verurteilte ihn deshalb wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein.
Untersuchung grundsätzlich erforderlich
Das OLG hat die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt, dass ein ärztliches Gesundheitszeugnis falsch ist, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde und sich dies nicht hinreichend aus dem Attest selbst ergibt. Bei der Befreiung von der - allgemein angeordneten, von Teilen der Bevölkerung aber als eher lästig empfundenen - Maskenpflicht solle das ärztliche Attest die erhöhte Gewähr dafür bieten, dass gegen das Tragen einer Maske tatsächlich gesundheitliche beziehungsweise medizinische Gründe der Person sprechen und dürfe nicht nur aufgrund individueller Unlust vorgegeben werden. Dies setze grundsätzlich voraus, dass eine körperliche Untersuchung tatsächlich stattgefunden habe.
Fehlen der Untersuchung muss aus Attest hervorgehen
Dem Urteil des AG sei allerdings nicht eindeutig zu entnehmen gewesen, ob in den ärztlichen Bescheinigungen hinreichend deutlich angegeben war, dass sie ohne eine körperliche Untersuchung ausgestellt worden waren. Das OLG hat deshalb das Urteil des AG zunächst aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit das AG die noch fehlenden Feststellungen treffen kann.