Vor dem AG Tostedt schlossen die Eltern zweier Kinder in zwei zusammen verhandelten Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht einen Gesamtvergleich. Sie erhielten Prozesskostenhilfe. Laut AG sollte "je Verfahren eine Einigungsgebühr anfallen (…), so wie dies bei einer getrennten Verhandlung von Umgangs- und Sorgerecht der Fall wäre." Daraufhin beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters als beigeordnete Rechtsanwältin die doppelte Vergleichsgebühr in Höhe von jeweils 330,82 Euro (278 Euro Einigungsgebühr zzgl. 52,82 Euro Umsatzsteuer).
Das AG setzte die Verfahrenskostenhilfevergütung für das Sorgerechtsverfahren auf 377,23 Euro (317 Euro Einigungsgebühr zzgl. 60,23 Euro Umsatzsteuer), für das Umgangsverfahren aber auf 0 Euro fest. Eine einheitliche Einigung führe immer zu einer Einigungsgebühr nach den addierten Verfahrenswerten, so die Begründung. Die Einigungsgebühr sei in dem Sorgerechtsverfahren nach den zusammengerechneten Werten von je 4.000 Euro (8.000 Euro) in Höhe von 317 Euro festgesetzt worden und könne in dem umgangsrechtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden.
Erinnerung und sofortige Beschwerde halfen der Bevollmächtigten nicht. Sie hatte argumentiert, dass Anwälte kein Interesse an Gesamtvergleichen hätten, wenn sie für mehrere Sachen nur eine Gebühr erhalten würden. Dieser Einwand überzeugte das OLG Celle nicht.
OLG: Sachzusammenhang spricht gegen zwei Einigungsgebühren
Entscheidendes Kriterium kann aus Sicht des OLG nicht sein, dass die Anwältin im Termin geäußert hatte, gerade keinen einheitlichen Vergleich schließen zu wollen. Dadurch bringe sie lediglich ihr eigenes Gebühreninteresse zum Ausdruck, das dem Willen der Eltern wegen der höheren Kosten ersichtlich entgegenstehe.
Die Celler Richter betonen – gestützt auf Stimmen in der Literatur und eine frühere Entscheidung eines Schwestersenats -, dass bei einem Gesamtvergleich regelmäßig von einem (einheitlichen) Vertrag nach Nr. 1000 VV RVG auszugehen sei; mehrere nebeneinanderstehende Einigungsgebühren seien nicht sachgerecht.
Für eine einheitliche Regelung spricht dem 21. Zivilsenat zufolge auch, dass bei dem geschlossenen Vergleich der Eltern zum Sorge- und Umgangsrecht ein enger Sachzusammenhang besteht. Dieser stehe gerade in Kindschaftssachen im Sinne einer gemeinsamen Lösung im Vordergrund. Die Beteiligten hätten vor allem Regelungen zum Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt der Kinder sowie zum Umgangsrecht vereinbart und damit letztlich dazu, wann die Kinder beim Vater und wann sie bei der (umgangsberechtigten) Mutter seien. Diese Vereinbarungen spiegelten die enge Verknüpfung von Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgang wider.