Dem Mitarbeiter, der Haustechniker in dem Heim ist, war klar, dass der Wagen viel mehr wert war als die vereinbarten 5.555 Euro, von denen er 555 Euro anzahlte. Er wusste auch, dass der 86-jährige Heimbewohner, der nur zweieinhalb Wochen nach Vertragsschluss verstarb, an einem Hirntumor und Diabetes litt.
Nach dem Tod des Heimbewohners verklagte der Heimmitarbeiter den bestellten Nachlasspfleger auf Herausgabe des Mercedes. Wie zuvor schon das LG Lüneburg erteilte auch das OLG Celle dem eine Absage (Urteil vom 14.04.2025 - 6 U 26/24). Anders als das LG sah das OLG aber keine (formnichtige) gemischte Schenkung, sondern einen Kaufvertrag, den es wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen vereinbartem Kaufpreis und Wert des Wagens für sittenwidrig und damit nichtig erklärte.
Das grobe Äquivalenzmissverhältnis begründe die tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung der begünstigten Vertragspartei, so das OLG weiter. Diese Vermutung habe der Mitarbeiter, dem das grobe Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert klar gewesen sei und der auch von der schweren Erkrankung des Heimbewohners gewusst habe, nicht erschüttert.
Der Mitarbeiter hatte sich für den Verkauf des Wagens weit unter Wert auf die Privatautonomie berufen. Das OLG belehrt ihn knapp: Die Privatautonomie müsse dort enden, wo der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt sei.