Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte der Frau unter anderem gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern vorgeworfen und Anklage zum LG Hannover erhoben. Kurz vor der für August 2024 terminierten Hauptverhandlung legte ihr Verteidiger ein Attest vor: Die Angeklagte leide an einer unheilbaren Krebserkrankung und sei wegen eines ausgeprägten Erschöpfungssyndroms nicht verhandlungsfähig. Das LG stellte das Verfahren daraufhin im August 2024 wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit gemäß § 206a StPO ein. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
Gut 15 Monate später erhielt die Staatsanwaltschaft jedoch Hinweise aus der Stadtverwaltung Hannover: Die Angeklagte biete offenbar "Massagen mit Extras" an. Daraufhin ließ das LG ein amtsärztliches Gutachten erstellen, das eine aktuelle Verhandlungsfähigkeit annahm – und ordnete die Fortsetzung des Strafverfahrens an. Dagegen wandte sich die Frau – mit Erfolg.
Sofortige Beschwerde trotz Gesetzeslücke
Das OLG erklärte ihre sofortige Beschwerde für zulässig (Beschluss vom 05.03.2026 – 2 Ws 59/26). Zwar sehe die Strafprozessordnung gegen die Fortsetzung eines bereits eingestellten Verfahrens kein ausdrückliches Rechtsmittel vor. Der Senat griff jedoch zur Analogie: Werde die Verfahrensfortsetzung auf § 206a StPO gestützt, gelte das für erlaubte Rechtsmittel entsprechend. Der Aufhebungsbeschluss sei das actus contrarius zum Einstellungsbeschluss – also sei die sofortige Beschwerde zulässig.
Der Ausschluss nach § 305 StPO greife nicht. Durch die angeordnete Fortsetzung habe das LG die Rechtskraft seines Einstellungsbeschlusses nicht aufgehoben, sondern eine eigenständige Beschwer geschaffen. Damit klärte der Senat zugleich eine prozessuale Frage: Eine rechtskräftige Einstellung lässt sich grundsätzlich nicht wieder aufheben.
Rechtskraft bleibt die Regel
Das Rechtsmittel hatte in der Sache Erfolg. Nach Ansicht des OLG entfaltet ein rechtskräftiger Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO dieselben Wirkungen wie ein verfahrensbeendendes Urteil (§ 260 Abs. 3 StPO). Anders gesagt: Ein einmal rechtskräftig beendetes Verfahren lässt sich nicht einfach wieder aufrollen – selbst wenn sich später zeigt, dass die damalige Entscheidung vielleicht falsch war. Die Rechtskraft verhindere, dass Verfahren beliebig wieder geöffnet würden.
Eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn das Gericht über das Verfahrenshindernis durch Täuschung des Beschuldigten oder eines ihm zuzurechnenden Dritten irregeführt wurde. Genau das lag hier nicht vor. Die Angeklagte hatte ein ärztliches Attest vorgelegt, das ihre Verhandlungsunfähigkeit bestätigte. Dass ein amtsärztliches Gutachten mehr als ein Jahr später zu einer anderen Einschätzung kam, belege noch keine Täuschung. Ob die Frau schon im Sommer 2024 verhandlungsfähig war oder sich ihr Gesundheitszustand erst später verbesserte, lasse sich nicht mehr sicher klären.
Für die Zukunft heiße das: Das alte Verfahren lebe nicht wieder auf. Sollten sich später neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, könne die Staatsanwaltschaft ein neues Verfahren einleiten – nach Auffassung des Senats jedenfalls in Anlehnung an § 211 StPO, der entsprechendes für die Eröffnung des Hauptverfahrens regele.


