Kaum von seiner Frau getrennt, teilten einem Mann seine "Freunde" 2023 mit, dass seine zwei dunkelhäutigeren Kinder (2011 und 2016 geboren) unmöglich von ihm sein könnten: Wenn eine schwarze Frau und ein weißer Mann zusammen Kinder bekommen, müssten die Kinder hellhäutiger als seine Frau sein. Der Mann bekam tatsächlich Zweifel, weil die Hautfarbe seiner Kinder mit der seiner Frau identisch war, und focht die Vaterschaft an.
Den Antrag stellte er unter die Bedingung, dass ihm Verfahrenskostenhilfe gewährt wird. Das AG lehnte mit dem Argument ab, er habe die Anfechtungsfrist von zwei Jahren versäumt. Er habe schon bei der Geburt der Kinder deren Hautfarbe gekannt, begründete es seine Entscheidung. Daraufhin ließ der Antragsteller ein Abstammungsgutachten erstellen, das ergab, dass er tatsächlich nicht der leibliche Vater ist. Seine Beschwerde vor dem OLG Celle war erfolgreich.
Das OLG Celle (Beschluss vom 16.12.2024 – 21 WF 178/23) stellte darauf ab, dass die Vererbungslehre doch eine etwas kompliziertere Angelegenheit ist, die der Laie nicht so einfach zu durchschauen vermag. An einem Beispiel aus Berlin demonstrierten die Celler Richterinnen und Richter, dass selbst Zwillinge unterschiedliche Hautfarben haben können, weil dieses Merkmal polygen vererbt wird (mehrere Gene spielen eine Rolle).
Anfechtungsfrist beginnt nicht mit der Geburt
Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des OLG die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1 BGB nicht mit der Geburt des Kindes in Gang gesetzt werden, da der für die Vaterschaftsanfechtung nach § 171 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche Anfangsverdacht mehr als nur die Aufzählung der Hautfarben der Beteiligten verlangt. Der Verdacht sei erst mit dem Abstammungsgutachten begründet. Dem Mann ist daher Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Für das Hauptsacheverfahren müsse allerdings geklärt werden, ob die Zustimmung der Mutter zu der Entnahme der Kindes-DNA wirksam war und ob sie die Kinder im Prozess vertreten könne. Außerdem sei pro Kind ein eigenes Verfahren durchzuführen.