Ein Paar – er Amerikaner, sie Deutsche – trennte sich in Kalifornien. Der Vater von drei minderjährigen Töchtern, die bei der Mutter lebten, arbeitete als gut verdienender Arzt und zahlte monatlichen Kindesunterhalt von etwas über 6.000 US-Dollar. Sein jährliches Bruttoeinkommen lag bei mehr als 460.000 US-Dollar. Im Sommer 2021 zog die Mutter mit den drei Mädchen nach Deutschland, womit sich der Vater zuvor schriftlich einverstanden erklärt hatte. Daraufhin beantragte dieser eine Abänderung der Unterhaltszahlungen. Er war der Meinung, dass aufgrund des Umzuges und des nunmehr anwendbaren deutschen Unterhaltsrechts der Unterhalt herabzusetzen sei – auf jeweils 160% des Mindestbetrages der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, insgesamt auf 2.080,50 Euro. Zu Unrecht, fand das AG: Denn auf eine Abänderung habe er in der Vereinbarung wirksam verzichtet. Mit seiner Beschwerde erlangte der Mediziner, der nun zusätzlich auch die Rückzahlung des in den USA überzahlten Unterhalts von insgesamt 112.000 Euro verlangte, einen Teilerfolg.
Nach Ansicht des OLG Celle ist das kalifornische Unterhaltsurteil abzuändern und die Töchter auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts in Höhe von 80.000 Euro nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu verurteilen (Beschluss vom 11.06.2024 – 17 UF 204/23). Laut den Richterinnen und Richtern liegt aufgrund des Umzuges der Mutter nach Deutschland ein Statutenwechsel vor, sodass jetzt deutsches Unterhaltsrecht gilt. Auf Grundlage des deutschen Unterhaltsrechts kommt das OLG in der höchsten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle aufgrund des Mehrbedarfs (Kosten für die internationale Schule) auf einen Unterhaltsbetrag von monatlichen 5.181 Euro (3 x 1.727 Euro). Der persönliche Hintergrund der zuvor in Kalifornien aufgewachsenen Teenager lasse den Besuch einer internationalen Schule durchaus als angezeigt und angemessen erscheinen.
Den vorgetragenen Mehrbedarf etwa für regelmäßige Restaurantbesuche und Urlaube (beide vom Gericht als nicht angemessene Teilhabe am Luxus bezeichnet), kieferorthopädische Behandlungen und Reitunterricht könne der Senat – mangels konkret vorgetragener Beträge – nicht nachvollziehen. Dem Vortrag sei bereits ein konkreter Bedarf, der die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigen würde, nicht hinreichend zu entnehmen. Zwar hätten die Mädchen auf einen hohen Lebensstandard verwiesen. Konkrete und regelmäßig aufgewandte Beträge für dessen Verwirklichung hätten sie aber nicht genannt. Für die vorigen (niedrigeren) Altersstufen müssten die Töchter daher über 81.000 Euro an ihren Vater zurückzahlen, entschied das OLG.