Die Voelkel GmbH darf einen Saft nicht länger unter dem Namen "Voelkel bio C Immunkraft" vertreiben – so entschieden vom LG Lüneburg und jetzt durch das OLG Celle bestätigt (Beschluss vom 13.03.2026 – 13 U 95/25, nicht rechtskräftig).
Bei dem Begriff "Immunkraft" handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe. Eine solche sei nach der Health-Claims-Verordnung für Lebensmittel nur zulässig, wenn die EU-Kommission sie in eine entsprechende Liste aufgenommen habe. Diese Angaben, so das OLG, seien wissenschaftlich überprüft.
Für die Vitamine A und C seien unter anderem die Angaben zugelassen, dass sie zur "normalen Funktion" des Immunsystems "beitragen". Der Begriff "Immunkraft" erwecke dagegen den Eindruck, der Verzehr des Saftes verleihe dem Immunsystem zusätzlich "Kraft". Er suggeriere Verbraucherinnen und Verbrauchern also, dass der Verzehr des Saftes die Funktionsfähigkeit auch eines normalen Immunsystems weiter verbessere.
Laut OLG helfen auch Sternchen-Hinweise, die auf die Rückseite der Flasche und dort auf die zugelassene Angabe verweisen, nicht weiter. Es sei nicht davon auszugehen, dass Verbraucher den Text beim Einkauf wahrnähmen.


