Ein Teleshopping-Kanal lud sich einen Heilpraktiker ein, der von Kräutern schwärmte, die er in seiner Praxis einsetzte. Ziel der Sendung war es, Nahrungsergänzungsmittel an den Mann zu bringen, die den von dem Heilpraktiker besprochenen Weihrauch und das Curcumin enthalten. So pries er die beiden Kräuter zur Heilung von Arthrose, Alzheimer und auch von sonst jeglicher chronischen Entzündung – sogar Long Covid – an, etwa mit der Aussage: "Hier hat man ganz klar festgestellt, bei arthritischen Beschwerden wirkt Curcumin tendenziell sogar besser als Diclofenac". Mit einem anderen Präparat sollten die Zuschauerinnen und Zuschauer entgiften.
Eine Unterlassungserklärung mochte der Betreiber des Fernsehkanals nicht abgeben, denn der eingeladene Gast habe gänzlich ohne Bezug zu den Produkten nur über seine eigenen Erfolge mit Weihrauch und Curcumin referiert. Weder das Landgericht noch das OLG Celle folgten dieser Argumentation, das OLG erließ einen entsprechenden Hinweisbeschluss (Beschluss vom 27.02.2024 – 13 U 53/23).
Keine krankheitsbezogene Werbung erlaubt
Der Kanal sei zu Recht zur Unterlassung der zahlreichen Werbeaussagen nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3, 4 der VO (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformations-VO, LMIV) verurteilt worden, so das OLG. Mal davon abgesehen, dass Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zwischen dem Produkt und dem darin enthaltenen Inhaltsstoff unterschieden, habe der Heilpraktiker seine Erfolge auch nicht nur seinen gepriesenen Kräutern, sondern auch dem beworbenen Produkt zugeschrieben. So hatte er eindeutig auf die Kapseln Bezug genommen, z.B. mit der Aussage: "Sie kaufen hier nicht nur irgendwelche Kapseln, sondern investieren in die Lösung gegen ihre Beschwerden".
Nach Art. 7 Abs. 3 und 4 der LMIV dürften Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Das habe der Heilpraktiker jedoch eindeutig getan.
Mit der Werbung für das Entgiftungsmittel habe der Teleshopping-Kanal gegen die Health-Claim-Verordnung (HCVO) verstoßen, indem er gesundheitsbezogene Angaben machte, die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen worden waren, beziehungsweise zugelassene Angaben für die maßgeblichen Inhaltsstoffe nicht beifügte.